MARKTGEMEINDE TREFFEN
AM OSSIACHER SEE
9521 Treffen / Kärnten
e-mail: treffen@ktn.gde.at Homepage: www.treffen.at
Az.: 523 - 09/U
Betr.: Lärmschutzverordnung
Datum: 30.04.2009
Auskünfte: Ing. Christian Unterkofler
Telefon: (0 42 48) 28 05-10
Fax : (0 42 48) 28 05-25
Bitte Eingaben ausschließlich an die Behörde richten und das Aktenzeichen anführen.
V E R O R D N U N Grömisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See vom 30.04.2009, mit der die Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß § 2 Abs. 4 Kärntner Landessicherheitspolizeigesetz – K-LSPG, LGBl. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 16/2005, iVm § 12 Abs. 1 und 15 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2007, wird verordnet:Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Kärntner Landessicherheitspolizeigesetz – K-LSPG, Landesgesetzblatt 74 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 16 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins und 15 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2007,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Lärmerregung
(1) Die ungebührliche Erregung störenden Lärms ist verboten
(2) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(3) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(4) Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
(5) Kein störender Lärm wird in ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.
§ 2Paragraph 2,
Störender Lärm (§ 1 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Abs. 3) durch:Störender Lärm (Paragraph eins, Absatz 2,) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (Paragraph eins, Absatz 3,) durch:
Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios und Fernsehern u.ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und 12.00 - 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen, Baumaschinen u.ä., die im Zuge von Baumaßnahmen ausgeführt werden und Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 15.06 – 15.09 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr;
die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern, Holzzerkleinerungsgeräten, Motorsensen, Biohäckslern, Ketten
Kreissägen udgl., mit Ausnahme von Maschinen und Geräten die zur landwirtschaftlichen Futtereinbringung erforderlich sind, in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen ganzjährig in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr;
den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete sofern nicht eine Bewilligung gemäß § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, vorliegt;den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete sofern nicht eine Bewilligung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, vorliegt;
das Einwerfen von Glasflaschen in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
§ 3Paragraph 3,
Übertretungen dieser Verordnung gelten als Verwaltungsübertretungen und sind gemäß § 4 K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.Übertretungen dieser Verordnung gelten als Verwaltungsübertretungen und sind gemäß Paragraph 4, K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§ 4Paragraph 4,
Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen a. Ossiachersee vom 21.04.2005, Zahl Az. 523 - 05/F/W, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Karl Wuggenig)
Angeschlagen am: 14. Mai 2009
Abgenommen am: 28. Mai 2009