VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 19. Dezember 2019, Zahl: 817/3/2019/Eb/Mo, mit welcher eine Friedhofsordnung festgelegt wird.

Gemäß Paragraph 26, des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG - Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 lit. 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998 - Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

römisch eins.        Allgemeine Bestimmungen                                                                                                                                       2

§1 Geltungsbereich                                                                                                                                                 2

§2 Verwaltung und Aufsicht                                                                                                                                 2

§3 Zweck des Friedhofes                                                                                                                                       2

römisch II.      Ordnungsvorschriften                                                                                                                                             2

§4 Öffnungszeiten                                                                                                                                                   2

§5 Verhalten im Friedhof                                                                                                                                     2

§6 Gewerbliche Arbeiten, Pflege                                                                                                                       3

§7 Aufbahrungshalle                                                                                                                                               3

§8 Bestattungsvorschriften                                                                                                                                 3

§9 Beisetzungszeit                                                                                                                                                 4

§10 Nutzungsdauer, Ruhefrist                                                                                                                             4

§11 Exhumierung                                                                                                                                                       4

römisch IV.      Grabstätten                                                                                                                                                               4

§12 Arten und Ausmaß der Grabstätten                                                                                                             4

römisch fünf.        Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten                                                                                           5

§13 Form und Gestaltung der Grabmäler                                                                                                           5

§14 Bepflanzung der Grabanlagen                                                                                                                       5

§15 Grabmalgenehmigung                                                                                                                                         6

§16 Ausführung der Grabmäler                                                                                                                             6

römisch VI.      Nutzungsrecht                                                                                                                                                           6

§17 Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes                                                                                                   6

§18 Verlängerung des Nutzungsrechtes                                                                                                             7

§19 Übergang des Nutzungsrechtes                                                                                                                     7

§20 Erlöschen des Nutzungsrechtes                                                                                                                   8

römisch VII.    Schlussbestimmungen                                                                                                                                               8

§21 Evidenzhaltung                                                                                                                                                 8

§22 Haftung, Pflicht zur Obsorge                                                                                                                     9

§23 Übergangsbestimmungen                                                                                                                                   9

§24 Inkrafttreten                                                                                                                                                   9

römisch eins.        Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den im Eigentum der Marktgemeinde Paternion stehenden Kommunalfriedhof Feistritz/Drau, der auf den Grundstücken 1372/3, 1372/5, 1377/4, 1756, 1757/1 und 1759/1, alle KG Feistritz/Drau errichtet wurde.

Auf diesen befinden sich die erforderlichen Infrastrukturanlagen, wie Aufbahrungshalle, sanitäre Anlagen, Verkehrswege, Grünflächen, Abfallplätze, Parkflächen und Wasserentnahmestellen.

§2 Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Paternion. Diese hat für einen geordneten Betrieb des Friedhofes sowie für die Erhaltung aller baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.

§3 Zweck des Friedhofes

Der Friedhof dient zur Beisetzung der sterblichen Überreste bzw. der Urnen verstorbener Personen.

Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstelle besteht nicht. Für den Friedhof besteht ein Strukturplan, in welchem die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festgelegt sind. Dieser Strukturplan ist für die Anlage, Erschließung und Benützung des Friedhofes maßgebend.

Im Falle der Auflassung des Friedhofes ist die Gemeinde berechtigt, auch schon vor Ablauf der Benutzungsdauer der Gräber, den Friedhof außer Betrieb zu setzen und die Einstellung der Bestattung anzuordnen. In diesem Fall endet das Benutzungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung des Friedhofes ohne Leistung einer Rückvergütung.

Nach Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sind, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, die Aschenreste (Urnen) und Leichenreste in einem Sammelgrab beizusetzen.

römisch II.                                                                        Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist durchgehend für Fußgänger geöffnet. Die Leichenhalle ist jedenfalls über die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten.

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile desselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

§5 Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.

Darunter fällt insbesondere:

a)     das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren)

b)     das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art

c)     die Ablagerung von Abfall außerhalb der dafür bestimmten Behälter

d)     die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen

e)     das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät

f)     das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde

g)     das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten

§6 Gewerbliche Arbeiten, Pflege

Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung der Marktgemeinde Paternion.

Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verschuldet haben nach den Bestimmungen des Privatrechtes.

Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Arbeiten das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrgeräten und nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet, wobei auf gerade stattfindende Beisetzungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen ist.

Gewerbliche Betriebe haben die durch ihre Tätigkeit entstandenen Abfälle welcher Art immer, auf ihre Kosten außerhalb des Friedhofes auf hierfür geeignete und genehmigte Deponien zu verbringen. Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton und dergleichen ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hierfür vorgesehenen Ort zu verbringen.

Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen. Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen im Friedhof gereinigt werden.

römisch III.       Beisetzung

§7 Aufbahrungshalle

Die Aufbahrungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Aufbahrungshalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden.

Die Leichenhalle steht zur Aufnahme von Armenleichen unentgeltlich zur Verfügung. Für alle anderen Leichen sind die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Paternion festgesetzten Gebühren an die Friedhofsverwaltung zu entrichten.

In der Aufbahrungshalle sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitätspolizeilichen Vorschriften oder Bedenken entgegenstehen, kann die nochmalige Öffnung eines Sarges gestattet werden. Im Übrigen gelten für die Aufbahrung und Behandlung der Leichen mit ansteckenden Krankheiten die jeweiligen sanitätspolizeilichen Vorschriften. Aufbahrungen und Dekorationen im Aufbahrungsraum werden auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf Verfügung der Friedhofsverwaltung von einem befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt.

§8 Bestattungsvorschriften

Bei Einlieferung einer Leiche ist die vom amtlichen Totenbeschauer gefertigte Totenbescheinigung, bei Einlieferung einer Aschenkapsel die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die erfolgte Einäscherung beizubringen. Bei Einbringung von Toten, die auswärts gestorben sind, bedarf es der Bewilligung der Friedhofsverwaltung, der die Sterbeurkunde, die Bestattungsbewilligung und der Leichenpass vorzulegen sind.

Fehlen diese Urkunden, dann darf die Leiche oder Aschenkapsel von der Friedhofsverwaltung nicht angenommen werden. Sofort nach Übernahme sind der Name, Wohnort, die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen, die Sargnummer, der Einlieferer sowie die Kontaktdaten des Nutzungsberechtigten durch das Bestattungsunternehmen der Friedhofsverwaltung zu melden.

Die Friedhofsverwaltung hat die Abhaltung von Trauerzeremonien und die den verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuche ohne Unterschied der Rasse und Religion zu dulden. Zeremonien, die mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind sowie jedes der Weihe und dem Ernst des Ortes abträgliche Benehmen sind verboten.

§9 Beisetzungszeit

Die Leichen dürfen in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet werden. Für den Aufschub von Bestattungen über 3 Tage nach dem Ableben ist eine Bewilligung des Amtsarztes einzuholen.

Särge mit Infektionsleichen sind geschlossen einzuliefern und dürfen nur mit Bewilligung des zuständigen Amtsarztes oder über gerichtliche Anordnung geöffnet werden. Sie müssen binnen 48 Stunden bestattet werden.

§10 Nutzungsdauer, Ruhefrist

Die Ruhefrist bzw. die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt für Gräber mindestens 10 Jahre und für Urnennischen bzw. Urnengräber ein Jahr.

Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber, Urnennischen bzw. Urnenstelen beträgt 10 Jahre.

Das Nutzungsrecht ist von der Friedhofsverwaltung gegen erneuten Erlag der jeweiligen Gebühr auf 10 Jahre zu verlängern. Die Berechtigten haben rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit um Verlängerung anzusuchen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Monaten kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.

§11 Exhumierung

Exhumierungen von Leichen dürfen, sofern sie nicht gerichtlich angeordnet wurden, nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen in Kärnten vorgenommen werden. Es ist verboten bei Öffnungen von Gräbern oder bei Exhumierungen der Leichen, Angehörige oder fremde Personen zuzulassen oder Skelett- oder Kleiderreste auszufolgen.

römisch IV.                                                                                 Grabstätten

§12 Arten und Ausmaß der Grabstätten

Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung im Friedhof festgelegt waren.

Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Maximalausmaße einzuhalten:

a)     Im alten Teil des Friedhofes:

●    Im Grabfeld

o      Einzelgrab: Länge 2,40 m, Breite 0,90 m

o      Doppelgrab: Länge 2,40 m, Breite 1,80 m

●     An der Friedhofsmauer

o      Doppelgrab: Länge 3,40 m, Breite 2,60 m

o      Dreifachgrab: Länge 3,40 m, Breite 2,90 m

o      Vierfachgrab: Länge 3,40 m, Breite 3,50 m

b)     Im neuen Teil des Friedhofes:

●    Einzelgrab: Länge 2,30 m, Breite 1,20 m

●    Doppelgrab: Länge 2,30 m, Breite 2,30 m

●    Urnenstelen: Höhe 1,60 m (inkl. Sockel), Sockel: 0,80 m x 0,80 m

●    Urnennischen

Grüfte und Mausoleen unterliegen besonderen Vereinbarungen und können nur nach Maßgabe des vorhandenen Raumes bewilligt und errichtet werden.

Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung festgelegt waren.

Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die Art und Ausführung der oberirdischen Beisetzung unterliegt der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,65 m zu erfolgen.

Urnenstelen dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Flächen errichtet werden.

In den Reihengrabfeldern wird in der Reihenfolge, wie die Anmeldungen erfolgen, beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Die Maße der Reihengräber ergeben sich aus dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Plan. Es können auch mehrere nebeneinander liegende Eigengräber erworben und einheitlich ausgestaltet werden. Eigengräber können nur auf einem bereits eröffneten Leichenfeld erworben werden.

Für Urnenbeisetzungen stehen sämtliche Arten von Grabstätten mit Ausnahme der unbelegten Reihengräber und die besonderen Urnengrabstätten (Urnenstelen und Urnennischen) zur Verfügung.

Der Verschluss der Urnennischen darf nur mit einem kunstschmiedeeisernen Gitter bzw. mit Natursteinplatte, dessen Art und Gestaltung in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung bedarf, vorgenommen werden.

Als Eigengrabstellen werden Urnengrabstätten bzw. Urnenstelen von verschiedener Größe und Anordnung vorgesehen. Jeder Platz wird planmäßig nach Lage und Nummer verzeichnet. Soweit die Größe der Urnen es zulässt, dürfen auf den Quadratmeter gerechnet, insgesamt 5 Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden.

römisch fünf.                                                 Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten

§13 Form und Gestaltung der Grabmäler

Um ein geschlossenes, gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Denkmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in Plänen festgelegt. Hierbei können bestimmte Grabfelder nur für größere und kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern können besondere Vorschriften erlassen werden. Auf diese Vorschriften sind die Parteien bei der Wahl des Grabes hinzuweisen.

Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der 10-jährigen Liegezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und bepflanzt werden.

§14 Bepflanzung der Grabanlagen

Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle Pflanzen, die eine mehr als einjährige Lebensdauer haben, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Eine Bepflanzung darf nur in einem Abstand von 30 cm an die bereits bestehenden Hecken vorgenommen werden.

Die bei Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen. Lediglich die gärtnerischen Saisonbepflanzungen unterliegen, soweit nicht Sonderbestimmungen entgegenstehen, nicht der Genehmigungspflicht. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern unverzüglich zu entfernen.

§15 Grabmalgenehmigung

Die Neuerrichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und jede Veränderung an solchen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Ansuchen um Genehmigung ist unter Anschluss geeigneter Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht.

§16 Ausführung der Grabmäler

Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler, insbesondere der Grabsteine, ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine.

Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln, ist der Nutzungsberechtige unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und der Verlust des Nutzungsrechtes eintreten kann.

Grabmäler dürfen in der Regel nicht höher als 1,40 m sein. Die Höchstbreite der Grabmale darf die Grabbreite nicht überragen.

Urnenstelen sind auf einem Sockel im Ausmaße von 80 x 80 cm bis zu einer maximalen Höhe von 1,60 m (inkl. Sockel) zu errichten. Außerhalb des Sockels ist keine weitere Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten gestattet. Das Abstellen von Vasen, Kerzenhaltern usw. hat ausschließlich auf dem Sockel zu erfolgen.

Bei Errichtung einer Anlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den genehmigten Plänen oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

römisch VI.                                                                               Nutzungsrecht

§17 Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Paternion festgesetzten Gebühr auf die im Tarif ersichtliche Dauer erworben.

Die gesamten Erträgnisse aus den Grabstätten gehören der Marktgemeinde Paternion.

Die Erwerbung ist in einem von der Friedhofsverwaltung zu führenden Gräberbuch einzutragen. Der Nutzungsberechtigte an einem Eigengrab erhält eine Bestätigung. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Marktgemeinde Paternion, an ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Ordnung. Ein Vorbehalt einzelner Friedhofsteile für bestimmte Konfessionen, Nationen und dgl. ist unzulässig.

Das Nutzungsrecht erlischt an den Eigengräbern und  an den Reihengräbern 10 Jahre nach Erwerb.

Monumente, Denkmäler und Grabkreuze, welche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des erworbenen Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten oder deren Erben aus dem Friedhof entfernt werden, verfallen zu Gunsten der Marktgemeinde Paternion.

§18 Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht bei Grabstätten und Urnengrabstätten ist von der Friedhofsverwaltung gegen erneuten Erlag der jeweiligen Gebühr auf 10 Jahre zu verlängern. Die Berechtigten haben rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit um Verlängerung anzusuchen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Monaten kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der (elektronischen) Amtstafel der Marktgemeinde Paternion und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.

Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das uneingeschränkte Eigentum der Marktgemeinde Paternion zurück.

§19 Übergang des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht steht nur einer Person zu und ist grundsätzlich unveräußerlich, doch kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf denjenigen über, der nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Erbrechtes hierzu berufen ist.

Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Person, die für die ordnungsgemäße Bestattung und Instandhaltung der Grabstätte aufkommt, das Nutzungsrecht zuerkennen.

Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist zunächst für den Übergang die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreis zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:

a)     Ehegatte/Ehegattin, eingetragener Partner/Partnerin

b)     der dem Grad nach nächste Verwandte

c)     bei gleich naher Verwandtschaft der oder die jeweils ältere Person

Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen. Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch zu erfolgen. Der/Die überlebende Ehegatte/Ehegattin bzw. eingetragene Partner/Partnerin, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe/eingetragener Partnerschaft lebte, hat das Recht, in der Eigengrabstätte beigesetz zu werden.

§20 Erlöschen des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht erlischt:

a)     bei schon bestehenden Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer

b)     bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren

c)     durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr

d)     durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes

e)     durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes

f)     durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden

g)     durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes

h)     wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt

Das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder Auflassung oder Stilllegung ist mindestens 6 Monate vorher den jeweiligen Berechtigten mitzuteilen.

Bei Verzicht von Grabstätten bzw. Urnenstätten oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.

Nach Erlöschen des Benützungsrechtes, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, sind die beigesetzten Leichenreste und Aschenreste (Urnen) zu entfernen und – soweit dafür keine andere Vorsorge getroffen wurde - dieselben in einem Sammelgrab bzw. Urnensammelschacht beizusetzen.

Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 6 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen.

Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Erdgrab bzw. bei Erlöschen des Benützungsrechtes eines solchen, auch wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, das Grab einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.

römisch VII.                                                                       Schlussbestimmungen

§21 Evidenzhaltung

a)     Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen.

b)     In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen:

●     Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes.

●     alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung.

●     jede Änderung des Nutzungsberechtigten.

§22 Haftung, Pflicht zur Obsorge

Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Marktgemeinde Paternion für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

Die Marktgemeinde Paternion haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Die Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigungen durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.

Die Marktgemeinde Paternion haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.

Die Marktgemeinde Paternion haftet nicht für die Beschädigung, den Verlust, Diebstahl oder die Zerstörung der in den Friedhof eingebrachten Gegenstände.

§23 Übergangsbestimmungen

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen.

§24 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt mit 01. Februar 2020 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 09. Juli 2019 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Manuel Müller