Wegesperre
– straßenpolizeiliche Bewilligung -
römisch fünf E R O R D N U N G
der Marktgemeinde Paternion vom 30.06.2023, Zahl: 664-7/05/2023/Ing.Mü/Lö, mit welcher vorübergehenden Maßnahmen zur Regelung der Sicherung des Verkehrs auf dem Friedhofweg in Neu-Feffernitz, Parzelle 1813, KG 75201 Feistritz an der Drau, erlassen werden.
Gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 94, d der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraph eins,
Aus Anlass einer Nutzung zu verkehrsfremden Zwecken des Friedhofweges in 9711 Neu-Feffernitz am 29.07.2023, jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr werden nachstehende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
a) Fahrverbot (in beiden Richtungen) durch den Friedhofweg in Neu-Feffernitz ab Kreuzung Lärchenweg/Friedhofweg bis Kreuzung Wurschnigstraße/Friedhofweg (Straßenzug zwischen Friedhofweg 85 und Friedhofweg 236, 9710 Neu-Feffernitz) nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes.
b) Die Umleitung des Verkehrs aus Richtung Westen kommend erfolgt über die Wurschnigstraße.
c) Die Umleitung des Verkehrs aus Richtung Süd-Osten kommend erfolgt über den Lärchenweg bzw. Kohlstatt.
d) Die Zufahrt für Anrainer ist gestattet.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Einsatzfahrzeuge. Ein Fahrstreifen ist für den Bedarfsfalle jederzeit freizuhalten.
Paragraph 2,
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, der StVO 1960 wird diese Verordnung durch Aufstellung nachstehender Straßenverkehrszeichen kundgemacht:
1. Das Verbotszeichen gemäß § 52 Z 1 der StVO „Fahrverbot (In beiden Richtungen)“ an den in § 1 lit. a) festgelegten Stellen.
2. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 16 b der StVO 1960 „UMLEITUNG“ an der in § 1 lit. b) festgesetzten Stelle mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“.
3. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 16 b der StVO 1960 „UMLEITUNG“ an der in § 1 lit. c) festgesetzten Stelle mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainer“.
Paragraph 3,
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, der StVO 1960 tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Kraft und wird mit deren Entfernung wieder rechtsunwirksam.
Paragraph 4,
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, der StVO 1960 geahndet.
Manuel Müller
Bürgermeister
Ergeht an:
Daniel Pichler, Friedhofweg 268, 9710 Neu-Feffernitz
Polizeiinspektion Feistritz/Drau