Kinderbildungs- und -betreuungsordnung
für den Gemeindekindergarten Paternion
in Entsprechung des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes -
K-KBBG 2011, LGBl.Nr. 13/2011, idgF.
Paragraph eins,
AUFGABEN UND ZIELE
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Pädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt, beispielsweise durch die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Förderung der Sprache der slowenischen Volksgruppe. Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben allen Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen.
(3) Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. Sie haben ferner durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung der Kinder zu fördern und im Rahmen der Möglichkeiten der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenzen zu fördern. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen. Heilpädagogische Kindergärten haben ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu erfüllen.
(4) Die Kindergartenleitung darf von der Voraussetzung ausgehen, dass die Eltern, welche ihre Kinder dem Kindergarten anvertrauen, den genannten Zielen und auch den folgenden Ordnungspunkten zustimmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Erziehungsberechtigten wird durch Elterngespräche, Elternabende und Beratung durch Fachkräfte gefördert.
Paragraph 2,
ANMELDUNG
(1) Die Anmeldung zum Besuch des Kindergartens erfolgt schriftlich mittels Anmeldeformular, welches im Kindergarten erhältlich ist.
(2) Die Anmeldung für das kommende Kindergartenjahr findet jeweils im Monat Jänner statt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die endgültige Zusicherung der Aufnahme erfolgt im April nach regionaler Zuständigkeit, Erfüllung der Aufnahmebedingungen sowie nach sozialen und pädagogischen Kriterien.
Paragraph 3,
AUFNAHMEBEDINGUNGEN
(1) Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze. Kinder, welche sich im verpflichtenden Kindergartenjahr befinden, werden vorranging in den Kindergarten aufgenommen:
(2) Die endgültige Aufnahme in den Kindergarten setzt voraus:
● Die Vollendung des dritten Lebensjahres am Beginn des Kindergartenbesuches ● die körperliche und geistige Eignung des Kindes ● die termingerechte Anmeldung des Kindes durch den Erziehungsberechtigten |
● die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
● die Vorlage eines Meldezettels
● die Vorlage der Geburtsurkunde, allfällige Impfzeugnisse, Mutter-Kind-Pass
● die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildung- und
-betreuungsordnung einzuhalten
● Arbeitsbestätigungen der Eltern inkl. Angabe der täglichen Arbeitszeiten
(3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt in nachstehender Reihenfolge:
1) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion, die im Rahmen des
K-KBBG (Kinder im verpflichtenden Bildungsjahr) aufgenommen werden müssen.
2) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion, deren alleinerziehender Elternteil nachweislich berufstätig ist. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum*.
3) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion, deren Eltern beide berufstätig sind und von denen bereits ein Geschwisterkind den Kindergarten oder die Kindertagesstätte im Ort besucht. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum*.
4) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion, deren Eltern beide nachweislich berufstätig sind. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum*.
(4) Richtlinien zur Aufnahme in Ganztagsgruppen:
1) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion, deren alleinerziehender Elternteil nachweislich ganztägig berufstätig ist. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum*.
2) Kinder mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion, deren Eltern beide nachweislich ganztägig berufstätig sind. Die Reihung erfolgt nach Geburtsdatum*.
(5) Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze können Kinder aus Nachbargemeinden unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1) Kinder, deren Geschwisterkind die Bildungseinrichtung bereits besucht.
2) Kinder, deren Eltern in der Marktgemeinde Paternion berufstätig sind.
3) Kinder, die eine mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Paternion gemeldete Betreuungsperson (z.B. Großeltern) haben.
Die Reihung erfolgt jeweils nach dem Geburtsdatum*.
Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Bildungsjahr und ist jährlich neu zu beantragen.
*ältere vor jüngeren Kindern
(6) In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein Förderkindergarten oder Förderhort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
(7) Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.
(8) Die Zusicherung der Aufnahme durch die Kindergartenleitung, wobei älteren Kindern der Vorzug gegeben wird.
(9) Für nicht wahrheitsgetreue oder unterlassene Angaben betreffend Gesundheitszustand des Kindes und in Unkenntnis eventuell daraus entstehender Folgen trägt die Leitung des Kindergartens keine Verantwortung.
(10) Die Kindergartenleitung ist ermächtigt, wegen der Kontrolle des Hauptwohnsitzes des aufzunehmenden Kindes, in die Meldekartei des Marktgemeindeamtes Paternion Einsicht zu nehmen.
(11) Haben die Kindergartenleitung, Pädagogen und Sonderkindergartenpädagogen der AVS (Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärnten) Bedenken bezüglich der geistigen und sozial-emotionalen oder körperlichen Eignung eines Kindes für den Kindergartenbesuch, so sind medizinische, pädagogische oder psychologische Gutachten zur Abklärung beizubringen, um einen Verbleib im Kindergarten zu gewährleisten, bzw. um notwendige Schritte zur Förderung des Kindes einzuleiten.
Paragraph 4,
PLATZZUSAGE
(1) Unter Beachtung der Reihungskriterien erfolgt die verbindliche Platzzusage seitens der Kindergartenleitung mit Bekanntgabe der konkret zur Verfügung gestellten Betreuungszeiten. Im Falle der Änderung der persönlichen oder beruflichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten während des Kindergartenjahres behält sich die Kindergartenleitung das Recht einer Neubeurteilung gemäß der gültigen Reihungskriterien und eine dementsprechende Anpassung der Betreuungszeiten vor.
(2) Unabhängig von den zugesagten Betreuungszeiten steht jedoch das Kindeswohl an oberster Stelle: Abhängig vom Entwicklungsstand ist nicht jedes Kind für eine Ganztagsbetreuung geeignet. Daher behält sich die Kindergartenleitung das Recht vor die Betreuung, falls erforderlich, stundenweise zu reduzieren.
Paragraph 5,
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCH
(1) Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Jedes Kind hat von einem Erziehungsberechtigten bis spätestens 08.00 Uhr in den Kindergarten gebracht zu werden. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen im Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des Kindergartens und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt ist.
(2) Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
(3) Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.
(4) Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Hausschuhe und Jausentasche sind deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. Für die Vormittags- bzw. Nachmittagsjause ist von den Eltern entsprechend vorzusorgen (Jausentasche, Jause, Papiertaschentücher).
(5) Von der Mitnahme von eigenem Spielzeug und sonstigen Gegenständen wird abgeraten. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(6) Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens unverzüglich bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Sollte das Kind im Kindergarten erkranken, so werden die Erziehungsberechtigten durch die Leiterin/den Leiter bzw. die Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenpädagogen verständigt, dass das Kind persönlich oder durch geeignete Personen, so bald als möglich abzuholen ist.
(7) Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt.
(8) Erziehungsberechtigte sind verpflichtet bei Änderungen von Arbeitsplatz, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc. dies unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.
(9) Grundsätzlich werden im Kindergarten keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.
(10) Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (§ 15 Abs. 2 K-KBBG)
Paragraph 6,
INFORMATIONEN ZUM VERPFLICHTENDEN KINDERGARTENJAHR
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, im verpflichtenden Kindergartenjahr durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maß zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(2) Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Bei der Vorbereitung auf den Schuleintritt soll den Kindern durch gemeinsame Veranstaltungen mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, ein Kennenlernen der Schule und der Lehrerinnen ermöglicht werden. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Schule, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, kann auf ausgebildete Pädagoginnen aus dem Schulbereich zurückgegriffen werden. Diese haben gemeinsam mit den Kindergartenpädagoginnen ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten.
(3) Gemäß § 21 des Kärntner Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes – K-KBBG – LGBl. Nr. 13/2011, in der derzeit geltenden Fassung, haben alle Kinder vor Beginn ihrer Schulpflicht ein verpflichtendes Kindergartenjahr zu absolvieren. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten besuchen.
(4) Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
(5)
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:
● Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;
● Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;
● Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen;
● Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
(6) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der vorgenannten Ausnahmevoraussetzungen vorliegt.
(7) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Während dieser Zeit ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, Tod eines Angehörigen, Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses oder urlaubsbedingte Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 5 Wochen) zulässig. (§ 23 Abs. 1 K-KBBG)
(8) Für jene Kinder, die einen Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres besuchen, ist verpflichtend einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch durchzuführen. (§ 16a Abs. 3 K-KBBG)
Paragraph 7,
BETRIEBS- UND ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Der Kindergarten wird als Halb- und Ganztageskindergarten geführt und hat im Bildungsjahr 2024/2025 vom 09.09.2024 bis 18.07.2025 jeweils Montag bis Freitag geöffnet.
(2) Tagesbetrieb:
Die Kinder können in der Zeit von 07.15 Uhr bis 08.00 Uhr gebracht werden. Das Abholen der Halbtageskinder erfolgt in der Zeit von 11.15 Uhr bis 11.30 Uhr. Das Abholen der Halbtageskinder mit Essen erfolgt in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr bzw. 13.00 Uhr. Das Abholen der Ganztageskinder erfolgt bis spätestens 16.00 Uhr.
(3) An folgenden Tagen hat der Kindergarten geschlossen:
● 23.12.2024-06.01.2025 - Weihnachtsferien
● 14.04.-21.04.2025 - Osterferien
● 02.05.2025
● 30.05.2025
● 20.06.2025
● 21.07.-05.09.2025 – Sommerferien
(4) Sommerkindergarten:
Der Sommerkindergarten wird im Bildungsjahr 2024/2025 von 21.07.-15.08.2025 angeboten.
Da diese Betreuungsform den Kindergärten Feistritz/Drau, Feffernitz und Paternion sowie der Kindertagesstätte Feistritz/Drau zur Verfügung stehen, gibt es nur begrenzte Plätze. Im Jänner 2025 wird es diesbezüglich eine Bedarfserhebung geben.
Paragraph 8,
BEITRÄGE
(1) Gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. e) des K-KBBG werden für den Besuch des Kindergartens keine Beiträge eingehoben, mit Ausnahme folgender Zusatzleistungen:
● Beitrag für Mittagessen: EUR 98,00 pro Monat
● Beitrag für Arbeits-, Bildungs- und
Verbrauchsmaterialien: EUR 08,00 pro Monat
(2) Die monatlichen Beiträge werden jährlich mittels gesonderter Verordnung erlassen.
(3) Die Beiträge werden im Vorhinein bis 10. des jeweiligen Monats mittels
SEPA-Lastschriftmandat von der Marktgemeinde Paternion eingehoben. Die Ermächtigung zur Zahlung mittels SEPA-Lastschrift muss von den Erziehungsberechtigten am Beginn des Kindergartenjahres erteilt werden.
(4) Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung bzw. zum Abzug der monatlichen Beitragszahlung. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag bis zum Letzten des Austrittsmonates zu entrichten.
Paragraph 9,
AUSTRITT UND ENTLASSUNG
(1) Der Austritt eines Kindes kann aus triftigem Grund (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes, Umzug etc.) erfolgen und ist der Leiterin schriftlich zum Monatsletzten mitzuteilen. Eine Kündigungsfrist von einem Monat ist einzuhalten. Der Austritt gilt für das gesamte Kindergartenjahr. Ein Wiedereintritt im selben Jahr ist nur im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung möglich.
(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aus nachfolgenden Gründen ausschließen:
● wenn aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,
● wenn aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,
● wenn die Erziehungsberechtigten den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommen,
● wenn die Erziehungsberechtigten die Verpflegungskosten bzw. Zusatzkosten wiederholt nicht leisten,
● bei Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch Erziehungsberechtigte
● bei wiederholtem Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung
● bei wiederholtem, verspätetem Abholen des Kindes vom Kindergarten
● bei Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit der Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch
Paragraph 10,
SCHLUSSBEMERKUNG UND INKRAFTTRETEN
(1) Für die Einhaltung der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten mittels ihrer Unterschrift.
(2) Diese Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt mit 09. September 2024 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt die Kindergartenordnung vom 12. Oktober 2023 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Manuel Müller