römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 17. Dezember 2020, Zahl: 151/3/2020/Mo, mit welcher Marktgebühren ausgeschrieben werden (Marktgebührenordnung 2020)

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Paternioner Herbstmarkt der Marktgemeinde Paternion.

Paragraph 2,

Gebührenpflicht und Höhe

Für die Benützung der Marktplätze und Markteinrichtungen am Paternioner Herbstmarkt sind an die Marktgemeinde Paternion Gebühren in Höhe von EUR 5,00 pro Laufmeter zu entrichten.

Paragraph 3,

Enstehung der Gebührenpflicht und Zahlungspflicht

(1)      Die Marktgebühren werden mit der Zuweisung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung für die Dauer der Marktveranstaltung bzw. für die vorgesehene Benützungszeit fällig.

(2)      Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Marktplatzes und ist auch dann zu entrichten, wenn der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen wird. Bei Nichterscheinen werden die entsprechenden Gebühren postalisch vorgeschrieben.

(3)      Werden zugewiesene Marktplätze oder Markteinrichtungen überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung der Marktgebühren.

(4)      Zahlungspflichtig ist jene Person, der ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung zugewiesen worden ist oder jene Person, die sie tatsächlich benützt.

Paragraph 4,

Einhebung und Berechnung der Gebühren

(1)      Die Tagesgebühren werden von den Marktaufsichtsorgangen im Freigelände gegen Empfangsbestätigung eingehoben.

(2)      Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach der Anzahl der zugewiesenen Laufmeter des Standplatzes.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

Diese Marktgebührenordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Der Bürgermeister:

Manuel Müller