römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 06. Juli 2023, Zahl: 144/2023/St, mit der einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei an den Bürgermeister übertragen werden (Straßenpolizeiliche Übertragungsverordnung)
Gemäß Paragraph 34, Absatz 7, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, wird verordnet:
Paragraph eins,
Übertragung
Die nachfolgenden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des Bürgermeisters übertragen:
1) die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden nach § 33 Abs 1 StVO 1960
2) die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO 1960, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden
3) die Bewilligung nach § 82 StVO 1960 – Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (gewerbliche Tätigkeit, Werbung, etc.)
4) die Bewilligung von Arbeiten (§ 90 StVO 1960) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
5) die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs 3 StVO 1960)
Paragraph 2,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Der Bürgermeister
Manuel Müller