Durchführung einer pyrotechnischen Vorführung der Klasse F2 auf dem Grundstück 341/2, KG Paternion, im Zuge des Krampuslaufes der Fire Devils Pobersach

VERORDNUNG

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Paternion vom 31. Oktober 2024, Zahl: 140/2/2024/Eb/Wa und 153/6/2024/Eb/Wa, mit welcher das Grundstück 341/2, KG Paternion, vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 zeitlich ausgenommen wird.

Gemäß Paragraph 38, des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 12, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998 - Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, idgF., wird verordnet:

§1

Geltungsbereich

Das Grundstück 341/2, KG Paternion, wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, idgF., vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet, am 15. November 2024, in der Zeit von 17.30 Uhr bis 23.00 Uhr ausgenommen.

In der Zeit von 17.30 Uhr bis 23.00 Uhr (während der Vorführung) ist das Verwenden von Bengalfeuer und Rauchbomben anlässlich des Krampuslaufes der Fire Devils Pobersach im abgesperrten Laufstreckenbereich, erlaubt. Das Abbrennen vor- oder nach dem Lauf sowie außerhalb der abgesperrten Laufstrecke bzw. das Verwenden von anderen pyrotechnischen Gegenständen ist strengstens verboten.

§2

Ausmaß und Durchführung

(1)   Die zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ermächtigten Personen haben dafür zu sorgen, dass unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

(2)   Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, sind die auf der Kennzeichnung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden.

(3)   Am Ende der Laufstrecke ist ein entsprechender, mit Wasser befüllter Behälter, aufzustellen, in dem die abgebrannten pyrotechnischen Gegenstände direkt von der ermächtigten Person entsorgt wird. Entsprechende Warntafeln sind im Zuschauerbereich aufzustellen.

(4)   Beim Abbrennen des Feuerwerkes ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zum Publikum, als auch zu eventuell vorhandenen Objekten einzuhalten.

(5)   Von der pyrotechnischen Vorführung sind die örtlich zuständige Feuerwehr und die Polizei in Kenntnis zu setzen.

(6)   Am Abbrennplatz sind ausreichend Löschmittel bereitzuhalten. Ab dem Beginn der Aufbauarbeiten des Feuerwerkes sind mindestens zwei funktions- und verwendungsfähige Handfeuerlöscher mit einem Mindestfüllgewicht von je 6 Kilo bereitzustellen. Ebenso ist geeignetes Sanitätsmaterial für eine allenfalls erforderliche Erste-Hilfe-Leistung in ausreichendem Maße am Abbrandplatz bereitzuhalten.

(7)   Vor der Durchführung der Veranstaltung sind die Anrainer im unmittelbaren Umkreis zu informieren.

(8)   Nach Beendigung der pyrotechnischen Vorführung ist das gesamte in Betracht kommende Gelände und die Umgebung auf allfällige Blindgänger zu kontrollieren. Eine fachgerechte Entsorgung der Reste des pyrotechnischen Gegenstands hat unmittelbar nach Beendigung zu erfolgen.

§3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Der Bürgermeister:

Manuel Müller