VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion

vom 08. Juli 2021, Zahl: 140/2/2021/Eb, mit der die Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden

(Lärmschutzverordnung)


Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, Landesgesetzblatt 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

§1

Lärmerregung

(1)   Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2)   Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3)   Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4)   Zimmerlautstärke liegt vor, wenn Geräusche außerhalb der Wohnung nicht mehr oder kaum noch wahrgenommen werden können.

(5)   Kein störender Lärm wird in ungebührlicher Weise erregt durch

(a)   die typische Geräuschentwicklung spielender Kinder in Gärten und auf Spielgeräten

(b)   durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 idgF., durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind

(c)   durch öffentliche Einrichtungen wie Schwimmbad oder Kinderspielplätze hinsichtlich der damit typischerweise verbundenen Geräuschentwicklung

(d)   durch landwirtschaftlich genutzte und dafür erforderliche Maschinen und Geräte, sowie deren Reparatur zur Behebung unvorhergesehener Gebrechen

Paragraph 2,

Störender Lärm

Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:

(1)    die Benützung motorisch betriebener Gartengeräte, wie Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Häckslern, Heckenscheren und Laubbläsern oder ähnlichen Geräten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

(2)    den Betrieb von Maschinen und Geräten, welche zur Holz-, Metall- oder Steinverarbeitung dienen, wie Kreissägen, Hobelmaschinen, Kettensägen, Winkelschleifern, Bohrmaschinen, Maschinen zum Holzspalten u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 oder der Gewerbeordnung 1994 beide idgF., bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden, in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

(3)    den Betrieb von Fluggeräten (Modellflugzeuge, Drohnen u.ä.) mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz , BGBl. Nr. 253/1957 idgF., vorliegt, in Wohn- und Dorfgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen von Montag bis Samstag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Paragraph 3,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 4, K-LSiG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

§4

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 19. November 1981, Zahl: 140/2/81/P/T, außer Kraft.



Der Bürgermeister:

Manuel Müller