Durchführung eines Feuerwerkes der Klasse F2 auf dem Grundstück 379, KG Paternion
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Paternion vom 07. Jänner 2020, Zahl: 140/2/2020/Eb/Mo und 153/6/2020/Eb/Mo, mit welcher das Grundstück 379, KG Paternion, vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 zeitlich ausgenommen wird.
Gemäß Paragraph 38, des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 12, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998 - Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, idgF., wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Das Grundstück 379, KG Paternion, wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010 - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, idgF., vom Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet, am 09. Jänner 2020, in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgenommen.
In der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Dauer ca. 10 Minuten) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerk), anlässlich eines Geburtstages, erlaubt.
§2
Ausmaß und Durchführung
(1) Die zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ermächtigten Personen haben dafür zu sorgen, dass unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(2) Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, sind die auf der Kennzeichnung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden.
(3) Bereits während der Vorbereitungs- und Aufbauzeit des Feuerwerks ist eine Absperrung von 20 m um den Abbrandplatz vorzusehen. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen (z.B.: Absperrposten, Gitter, u.ä.) vorgenommen werden. Die Absperrung ist mit Mitteln und Materialien durchzuführen, die auch im Dunkeln für Außenstehende bzw. unbeteiligte Dritte eindeutig als Absperrung zu erkennen sind. Bei Bedarf sind entsprechende Warntafeln aufzustellen.
(4) Beim Abbrennen des Feuerwerkes ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zum Publikum, als auch zu eventuell vorhandenen Objekten einzuhalten. Das Abbrennen der Feuerwerkskörper hat in Richtung unbebautes Gebiet zu erfolgen.
(5) Vom Feuerwerk sind die örtlich zuständige Feuerwehr und die Polizei in Kenntnis zu setzen.
(6) Am Abbrennplatz sind ausreichend Löschmittel bereitzuhalten. Ab dem Beginn der Aufbauarbeiten des Feuerwerkes sind mindestens zwei funktions- und verwendungsfähige Handfeuerlöscher mit einem Mindestfüllgewicht von je 6 Kilo bereitzustellen. Ebenso ist geeignetes Sanitätsmaterial für eine allenfalls erforderliche Erste-Hilfe-Leistung in ausreichendem Maße am Abbrandplatz bereitzuhalten.
(7) Bei widrigen Witterungsverhältnissen (Regen, Gewitter Sturm, etc.) bzw. wenn solche zu erwarten sind, sind die Abschussvorrichtungen und Feuerwerkskörper durch geeignete Maßnahmen zu schützen, sodass es zu keinen witterungsbedingten Fehlfunktionen kommen kann.
(8) Vor der Durchführung des Feuerwerks sind die Anrainer im unmittelbaren Umkreis zu informieren.
(9) Nach Beendigung des Feuerwerkes ist das gesamte in Betracht kommende Gelände und die Umgebung auf allfällige Blindgänger zu kontrollieren. Eine fachgerechte Entsorgung der Reste des Feuerwerkes hat unmittelbar nach Beendigung zu erfolgen.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 08. Jänner 2020 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Manuel Müller