römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 09.07.2019, Zahl: 140/2/2019/Eb/Mo, betreffend die Erklärung, dass auf bestimmten Flächen in der Marktgemeinde Paternion das Campieren verboten ist.
Gemäß Artikel 118 Absatz 6, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 12 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, idgF., wird verordnet:
§1
Im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Paternion ist das Aufstellen von Zelten, von PKWs mit Wohnwägen und Wohnmobilen zum Zwecke des Aufenthalts und des Übernachtens außerhalb von genehmigten Campingplätzen an im freien gelegenen öffentlichen Orten (§2) verboten.
§2
2.1. Nachfolgend angeführte Parkflächen im Eigentum der Marktgemeinde Paternion werden vom Campingverbot umfasst:
Parkplatz Schwimmbad Paternion | GSt. 341/2, KG Paternion |
Kommunalfriedhof Feistritz/Drau | GSt. 1372/3, 1372/5, 1377/4, 1756, 1757/1, 1759/1, KG Feistritz/Drau |
Sportstadion Feistritz/Drau | GSt. 1781/11, 1781/13, KG Feistritz/Drau |
Freizeitzentrum Feffernitz | GSt. 333/5, KG Feistritz/Drau |
2.2. Die Grenzen dieser vom Campingverbot umfassten Flächen werden in den Lageplänen (Anlage 1), welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden (gelbe Flächen), festgelegt
§3
Diese Verordnung ist durch Tafeln, wie in der Anlage 2, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden, kundzumachen und tritt mit der Anbringung der Tafeln in Kraft.
§4
Die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstraße bis zu EUR 218,00 bestraft.
Manuel Müller
Bürgermeister