römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Hohenthurn vom 25. Juni 2019, Zahl 8500/2019, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)   Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Hohenthurn werden von der Gemeinde Hohenthurn Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

 

(2)   Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Hohenthurn eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

 

(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(5) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Hohenthurn ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Wasserversorgungsanlage Hohenthurn-Dreulach).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, bauliche Anlagen oder
Bauwerke, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt
wurde.

 

(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem 36ig-fachen des

Gebührensatzes gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung festgelegt.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist an die Benützungsgebühr anzurechnen.

Paragraph 5,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

ab dem 1. Juli 2019   1,00 Euro.

Paragraph 6,

Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %

10,00 Euro.

Paragraph 7,

Abgabenschuldner

(1)   Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Hohenthurn angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)   Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 8,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September eines jeden Kalenderjahres).

(3) Die gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung geleistete Teilzahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 9,

Teilzahlung

(1) Für die Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühr sind dreimal jährlich
Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und Dezember; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2) Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des
Vorjahres.


(3) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse) bei denen kein Wert auf Grund
einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung
aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr.
194/1961).

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hohenthurn vom 17. Dezember 2018, Zahl: 8500/2018, mit der für die Gemeindewasserversorgungsanlage WVA Hohenthurn-Dreulach Wasserbezugs-gebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

RR Ing. Florian Tschinderle