Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Fresach vom 16. Dezember 2019,
Zl. 900-2/1/2019, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 2.628.700

Aufwendungen:        € 2.599.700

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:    € 0

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 0

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € 29.000

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 2.382.200

Auszahlungen:        € 2.398.900

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -16.700

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Die Deckungsfähigkeit wird gemäß der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG idgF wie folgt festgesetzt:

Innerhalb der nachstehend angeführten Teilabschnitte sind deckungsfähig:

Die Postenklasse 0, 4, 61, 72 und 77 innerhalb der Teilabschnitte 1630 (Feuerwehr), 2110 (Volksschule) und 2400 (Kindergarten) sowie 0100 (Hauptverwaltung).

Einseitige Deckungsfähigkeit:

Mehrausgaben bei den Gebührenhaushalten können im Rahmen der bereits eingegangenen Mehreinnahmen in gleicher Höhe getätigt werden.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 150.000

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Ing. Gerhard Altziebler