VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See vom 11. Mai 2020, Zahl: 817-01/2020, mit welcher die Friedhofs- und Urnenstättenordnung festgelegt wird. Gemäß Ktn. Bestattungsgesetz – K-BStG, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1971, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2019, wird verordnet:

Gliederung

römisch eins.    Allgemeine Bestimmungen

römisch II.   Ordnungsvorschriften

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Grundparzellen und Ausmaß

Paragraph 3, Verwaltung und Aufsicht

Paragraph 4, Friedhofszweck

Paragraph 5, Öffnungszeiten

Paragraph 6, Verhalten auf den Friedhöfen

Paragraph 7, Vornahme gewerblicher Arbeiten an Grabstätten

römisch III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 8, Aufbahrung, Bestattung

Paragraph 9, Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

Paragraph 10, Exhumierungen

römisch IV.  Nutzungsrecht

Paragraph 11, Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes

Paragraph 12, Verlängerung und Übergang des Nutzungsrechtes

Paragraph 13, Erlöschen des Nutzungsrechtes

Paragraph 14, Instandhaltung von Grabstätten

Paragraph 15, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage

römisch fünf.    Grabstätten

Paragraph 16, Einteilung der Grabstätten

Paragraph 17, Grabstätten

Paragraph 18, Ausmaß der Grabstätten

Paragraph 19, Vorschriften über die Ersichtlichmachung

römisch VI.  Gestaltung von Grabstätten

Paragraph 20, Form u. Ausführung der Grabdenkmäler u. Bepflanzung

Paragraph 21, Grabmalgenehmigung

Paragraph 22, Arten der Gräber

Paragraph 23, Ausführung der Grabmäler

Paragraph 24, Gestaltung und Erhaltung der Grabanlagen

römisch VII. Schlussbestimmungen

Paragraph 25, Evidenthaltung

Paragraph 26, Pflicht für Obsorge, Haftung

Paragraph 27, Übergangsbestimmungen

Paragraph 28, Inkrafttreten

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Friedhofs- und Urnenstättenordnung gilt für alle Friedhöfe der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See, welche in deren Eigentum oder Besitz stehen und von ihr verwaltet werden. Dies sind derzeit der

- Friedhof Ledenitzen,

- Friedhof Latschach (Teil der Kommune),

- Friedhof Finkenstein und der

- Waldfriedhof Fürnitz.

In jeder der o.a. Bestattungsanlagen sind Aufbahrungshallen, sanitäre Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze sowie Wasserentnahmestellen vorhanden.

Von dieser Friedhofs- und Urnenstättenordnung ausgenommen sind der

-  Friedensforst Ledenitzen

-  Friedensforst Fürnitz

Diese Naturbestattungsanlagen befinden sich im Zuständigkeitsbereich der Bestattung Kärnten GmbH.

Paragraph 2,

Grundparzellen und Ausmaß

Der Kommunalfriedhof Ledenitzen mit der Aufbahrungshalle wurde von der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See auf den Grundparzellen 785/2, 787, 789 und 790 der KG Ferlach im Ausmaß von 12.326 m² errichtet. Der Friedhof Latschach mit der Aufbahrungshalle wurde von der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See auf den Grundparzellen 1028/3, 1028/4 und 1036/1 der KG Latschach im Ausmaß von 4.012 m² errichtet. Der Friedhof Finkenstein mit der Aufbahrungshalle wurde von der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See auf den Grundparzellen 457, 459, .114, 460/1 und 460/2 der KG Mallestig im Ausmaß von 10.343 m² errichtet. Der Waldfriedhof Fürnitz mit der Aufbahrungshalle wurde von der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See auf den Grundparzellen 148/2 und 149 der KG Fürnitz im Ausmaß von 9.945 m² errichtet.

Paragraph 3,

Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See, Friedhofs-verwaltung. Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung aller baulichen und gärtnerischen Anlagen sowie Wege zu sorgen. Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen.

Paragraph 4,

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche von Personen ohne Unterschied von Religion, Bekenntnis, Weltanschauung und Herkunft.

Im Falle der Auflassung eines Friedhofes ist die Gemeinde berechtigt, auch schon vor Ablauf der Benutzungsdauer der Gräber den Friedhof außer Betrieb zu setzen und die Einstellung der Bestattung anzuordnen. In diesem Fall endet das Benutzungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung des Friedhofes ohne Leistung einer Rückvergütung.

römisch II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 5,

Öffnungszeiten

Erforderlichenfalls kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Schließung der Friedhöfe über die Nachtzeit veranlassen. Diesbezügliche Anordnungen wären durch entsprechende Hinweistafeln an den Friedhofseingängen zu verlautbaren.

Die Aufbahrungshallen sind jedenfalls über die Nachtzeit in den Wintermonaten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in den Sommermonaten von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr geschlossen zu halten.

Paragraph 6,

Verhalten auf den Friedhöfen

Die Besucher der Friedhöfe und Aufbahrungshallen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Aufsicht den Friedhof betreten.

Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsge-mäßen Benützung des Ortes abträglich ist.

Darunter fällt insbesondere:

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; Kinderwagen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen; das Schieben von Fahrrädern ist erlaubt.

   das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, mit Ausnahme von Gelegenheitsmärkten nach § 286 der Gewerbeordnung 1994 idgF.

   das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen,

   die Ablagerung von Abfall außerhalb der dafür bestimmten Behälter,

   die Verunreinigung und Beschädigung der Friedhöfe, deren Einrichtungen, der Grabstellen und der baulichen Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten der Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen,

   Reinigung von Arbeitsgeräten bei den Wasserentnahmestellen,

   Verwendung von Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel bei der Grabpflege,

   Entsorgung von Abfällen, welche nicht von auf diesem Friedhof befindlichen Grabstellen stammen,

   lärmen und spielen sowie

   die Mitnahme von Tieren.

Das Betreten von Gräbern erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zum Zweck der Durchführung von Gestaltungs- und Pflegearbeiten der eigenen Gräber erlaubt. Das Betreten von fremden Gräbern ohne Notwendigkeit ist verboten.

In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung von den vorangeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen.

Paragraph 7,

Vornahme gewerblicher Arbeiten an Grabstätten

Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden und nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haften für die Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Friedhofsverwaltung kann für Beschädigungen an Grabanlagen durch Gewerbetreibende nicht haftbar gemacht werden.

Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung ist den Organen und Beauftragten der Friedhofsver-waltung über deren Verlangen nachzuweisen.

Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Arbeiten das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen und nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet, wobei auf Beisetzungsfeierlichkeiten unbedingt Rücksicht zu nehmen ist.

Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigen Gründen (z.B. besondere Witterungsverhältnisse) das Befahren der Wege untersagen.

Die gewerblichen Arbeiten sind ohne Aufschub zu vollenden. Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Dasselbe gilt auch für allfälliges Aushub-material und sonstigen Abraum, welcher außerhalb der Friedhöfe abzulagern ist.

römisch III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 8,

Aufbahrung und Bestattung

Die Aufbahrungshallen dienen der Aufnahme der im Paragraph 4, genannten Personen nach ihrem Tode bis zur Bestattung. In den Aufbahrungshallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren.

Sämtliche Vorkehrungen sowie Durchführungen, welche im Zusammenhang mit den Bestattungsvorgang stehen, haben durch befugte gewerbliche Bestatter zu erfolgen. Darunter zählen

-  Bestattungsfeierlichkeiten,

-  Transport der Leichen zu den Grabstätten sowie das

-  versenken der Särge.

Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, an den Feierlichkeiten durch ihre Vertreter mitzuwirken, nicht berührt.

Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Grabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte erfolgen.

Die Aufbahrung der Leichen darf grundsätzlich nur nach der vorher durchgeführten Totenbeschau und der damit verbundenen Freigabe der Leichen zur Bestattung erfolgen. Särge mit Infektionsleichen sind geschlossen einzuliefern und müssen binnen 48 Stunden bestattet werden. Im Allgemeinen gelten für die Aufbahrung und Bestattung sowie Behandlung der Leichen die jeweiligen sanitätspolizeilichen Vorschriften des Gesetzes über Leichen- und Bestattungswesen.

Paragraph 9,

Bestattungs- und Beisetzungszeremonien

Die Friedhofsverwaltung hat die Abhaltung von Trauerzeremonien und die den verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuche ohne Unterschied der Rasse oder Religion zu dulden und deren klaglose Abwicklung zu unterstützen. Zeremonien, die mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind, sowie jedes der Weihe und dem Ernste des Ortes abträgliche Benehmen sind verboten.

Paragraph 10,

Exhumierungen

Exhumierungen von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten bedürfen, abgesehen von den auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.

Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch Auflagen sicherzustellen.

Dem Friedhofspersonal (Grabaushubarbeiter) ist es strengstens untersagt, bei Öffnung von Gräbern oder bei Exhumierungen von Leichen Angehörige oder fremde Personen zuzulassen. Es ist auch untersagt, Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln bzw. deren Reste oder andere Gegenstände aus dem Grab zu entnehmen oder auszufolgen.

römisch IV. Nutzungsrecht

Paragraph 11,

Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit der Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der dafür vom Gemeinderat der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See festgesetzten Gebühren erworben. Derjenige, durch den die erstmalige Zahlung geleistet wurde, ist der Nutzungsberechtigte und als solcher in die Gräberkartei einzutragen. Über den Erwerb den Erwerb des Nutzungsrechtes erhält der Nutzungsberechtigte eine Bescheinigung, aus welcher die Bezeichnung der Grabstätte, die Höhe der Gebühren und die Dauer des Nutzungsrechtes ersichtlich sind.

Das Nutzungsrecht ist unteilbar und kann jeweils nur von einer Person ausgeübt werden. Der Nutzungsberechtigte einer Eigengrabstätte hat auch das Recht, darin selbst beigesetzt zu werden.

Das Nutzungsrecht berechtigt insbesondere dazu, in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Personen, die vom Nutzungsberechtigten namhaft gemacht wurden, beisetzen zu lassen, die Grabstätte anzulegen, gärtnerisch zu gestalten, zu schmücken und ständig zu pflegen, nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal aufzustellen und ständig zu halten.

Bei jeder neuen Zuteilung von Grabstätten erhält der Nutzungsberechtigte eine Aufstellung, in der die unter Punkt römisch fünf. Gestaltung von Grabstätten beschriebenen Vorschriften aufgelistet sind und die von den Nutzungsberechtigten eingehalten werden müssen.

Paragraph 12,

Verlängerung und Übergang des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr auf jeweils weitere zehn Jahre zu verlängern. Ist die zehnjährige Ruhefrist bei einer Erdbestattung in einer Eigengrabstätte nicht gewahrt, so muss zum Zeitpunkt vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an, um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Vor Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen. Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von sechs Monaten an der Amtstafel des Gemeindeamtes und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See (Paragraph 294, ABGB).

Das Nutzungsrecht steht nur einer Person zu und ist grundsätzlich unveräußerlich, doch kann die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die

   zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört,

   eine gültige und wirksame Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein
Beschluss des zuständigen Nachlassgerichtes vorzulegen,

   eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.

Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Person, die für die ordnungsgemäße Bestattung und Instandhaltung der Grabstätte aufkommt, das Nutzungsrecht zuerkennen.

Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist zunächst für den Übergang die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:

   der Ehepartner,

   der dem Grade nach nächste Verwandte,

   bei gleich naher Verwandtschaft der oder die jeweils ältere Person.

Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen.

Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben in der Gräberdatei zu erfolgen.

Der überlebende Ehepartner, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Eigengrabstätte beigesetzt zu werden.

Paragraph 13,

Erlöschen des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht erlischt:

   bei Einzel-, Familien- und Urnengräbern nach zehn Jahren,

   durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes,

   durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr,

   durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes, durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes,

   durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung.

Das Nutzungsrecht kann entzogen werden:

   wenn Bestimmungen der Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden,

   wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß instandgehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweis auf die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monaten für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt.

Bei Verzicht von Eigen- und Urnengrabstätten oder deren Einziehung durch die Friedhofsver-waltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Grabnutzungsgebühr.

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen und, soweit dafür keine andere Vorsorge getroffen wurde, dieselben in einer Urnensammelstätte des Friedhofes in würdiger Weise beizusetzen.

Die Nutzungsberechtigten haben innerhalb von sechs Monaten nach Einziehung der Grabstätte die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstige Grabausstattungen. Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Grab, das wegen der noch nicht abgelaufenen Ruhefrist nicht weiter vergeben werden darf, einzuebnen oder allenfalls als Tiefgrab auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.

Paragraph 14,

Instandhaltung von Grabstätten

Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstelle stets in einem würdigen, dem Friedhof entsprechenden, ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand zu erhalten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für die Standfestigkeit seines Grabdenkmales Sorge zu tragen. Er haftet für Schäden, die durch Umstürzen des Grabdenkmales an anderen Grabstätten oder an Personen verursacht werden.

Die Grabdenkmäler dürfen, außer zum Zweck der Ausbesserung oder Erneuerung, während der Dauer des Nutzungsrechtes nur mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Paragraph 15,

Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage

Einer unbedenklichen Stilllegung oder Auflassung einer der Bestattungsanlagen der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See darf seitens der Sanitätspolizei oder des öffentlichen Anstandes nichts entgegenstehen.

Innerhalb von 15 Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Beisetzung eines Leichnams in ein Erdgrab, darf die Grundfläche keiner anderen Verwendung zugeführt werden.

Werden bei einer späteren Verwendung der Grundfläche der stillgelegten oder aufgelassenen Bestattungsanlagen Leichen- oder Aschenreste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See oder deren Rechtsnachfolger in einer hierzu geeigneten und bewilligten Bestattungsanlage zu bestatten oder beizusetzen.

römisch fünf. Grabstätten

Paragraph 16,

Einteilung der Grabstätten

Der Friedhof wird planmäßig angelegt und eingeteilt in Gräberfelder für:

 Erdgräber (Einzel- und Familiengräber)

 Urnengrabstellen (Nischenwand, Urnenstelen und –säulen)

Paragraph 17,

Grabstätten

Die Erdgräber werden fortlaufend entsprechend dem Friedhofsplan (Strukturplan) belegt. Eine Auswahl durch die Angehörigen kann nicht stattfinden.

In einem Einzelgrab ist innerhalb der Ruhefrist von 20 Jahren die Beisetzung von zwei Verstorbenen nach Tieferbettung des Erstverstorbenen, bei einem Familiengrab die Beisetzung von vier Verstorbenen nach Tieferbettung der ersten beiden Verstorbenen zulässig. Aschenkapseln können in einem Eigengrab in beliebiger Anzahl beigesetzt werden.

Am Friedhof Finkenstein gibt es Stammgräber, seinerzeit von den beanteiligten Besitzern, für sich und ihre Nachkommen in gerader Linie zur Benutzung auf Friedhofsbestandsdauer gesicherten Eigengräber.

Für die Urnenbeisetzung stehen alle Eigengräber sowie die Urnengrabstellen zur Verfügung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen.

Paragraph 18,

Ausmaß der Grabstätten

 

Einzelgräber

Familiengräber

Anmerkung

Länge

2,50 m

2,50 m

jeweils höchstens

Breite

1,10 m

2,30 m

jeweils höchstens

Der Gräberabstand zwischen den Eigengräber beträgt jeweils 30 cm.

Für Urnenbeisetzungen ist eine vorhandene der freien Urnenstelen bzw. –säulen sowie –nischen zu wählen. Die Urnennische ist mit einer Tafel aus Naturstein zu verschließen.

Paragraph 19,

Vorschriften über die Ersichtlichmachung

Alle Grabstellen sind von der Friedhofsverwaltung planmäßig mit fortlaufenden Nummern zu verzeichnen und – wie sämtliche Erd- und Urnenbestattungen – in einer Gräberdatei festzuhalten.

Die zeichnerischen Unterlagen wie Gesamtplan, Belegungspläne usw. sind zu jedermanns Einsicht aufzulegen.

römisch fünf. Gestaltung von Grabstätten

Paragraph 20,

Form und Ausführung der Grabdenkmäler und Bepflanzung der Grabanlage

Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, sind die Gesamtlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern können besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen.

Paragraph 21,

Grabmalgenehmigung

Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck ist ein Plan in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 bei der Friedhofsverwaltung zur Begutachtung vorzulegen.

Die Pläne haben zu enthalten:

   den Namen des Friedhofes,

   die Grabnummer und die Art des Grabmales,

   den Namen und Wohnort des Nutzungsberechtigen, den für das Grabmal gewählten Werkstoff, dessen Farbe und Gestaltung sowie allenfalls zu pflanzende Bäume und Sträucher.

Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung entspricht.

Ohne Genehmigung errichtete oder der Genehmigung nicht entsprechende bauliche oder gärtnerische Anlagen wie Bäume und Sträucher können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Paragraph 22,

Arten der Grabmäler

In den einzelnen Grabfeldern müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.

Bei gesondert liegenden größeren Eigengrabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung aus Gründen der Gesamteinwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solchen, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

Bei Gräbern an Hauptwegen, Schmuckplätzen und vor Umfassungshecken müssen die Grabmäler besonderen ästhetischen Anforderungen entsprechen. Besonders geeignet für Steingrabmäler sind Granit, Tuff, Sand- und Kalksteine und Muschelkalk.

Nicht genehmigt werden: Grabmäler aus gegossener Zementmasse, nachgeahmtes Mauerwerk und alle Imitationen sowie Tropfsteine und grellweiße Steine. Steinerne, hölzerne oder metallene Einfassungen dürfen nur dann genehmigt werden, wenn sie in ihrer Art einen Teil des Grabmales darstellen und den Gesamteindruck des Friedhofes nicht zerstören. Terrazzo oder farblich allzu auffällige Betonwerksteine, Zement als aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck, sowie Porzellan- und Gipsfiguren, Glasplatten und auch schablonenhafte Dutzendware, sowie nicht wetterbeständiges Material. Bei neuen Gräbern feste Grabumrandungen. Inschriften und Texte, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind ebenfalls verboten.

§23

Ausführung der Grabmäler

Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind.

Grabmäler auf Eigengräbern dürfen in der Regel folgende Höhenmaße nicht überschreiten:

   auf Familiengräber nicht höher als 1,40 m und breiter als 2,30 m,

   auf Einzelgräber nicht höher als 1,20 m und breiter als 1,10 m.

Ausnahmen sind nur an einzelnen, besonders hierfür vorgesehenen Plätzen zulässig.

Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

Paragraph 24,

Gestaltung und Erhaltung der Grabanlagen

Grabhügel müssen eine gewölbte Form erhalten, deren Höhe mit 0,20 m begrenzt ist.

Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.

Grabfelder dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bepflanzungen größeren Ausmaßes, das sind Bäume und Sträucher, die über 70 cm hoch werden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die bei den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden.

Diese kann fernen den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher auf den Grabstätten anordnen. Lediglich die gärtnerische Saisonbepflanzung unterliegt, soweit nicht Sonderbestimmungen entgegenstehen, nicht der Genehmigungspflicht. Verwelkte Blumen oder Kränze werden seitens der Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung einer Gebühr entfernt.

Bänke dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung an geeigneten Plätzen aufgestellt werden.

römisch VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

Evidenthaltung

Alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronisch zu führen und zu verwalten.

Folgende Daten werden von der Friedhofsverwaltung aufgenommen:

   Nummer des Friedhofes

   Nummer des Grabes

   Vor- und Zunahme sowie Adresse des Nutzungsberechtigten,

   Dauer des Nutzungsrechtes

   Beisetzungen unter Angabe von Vor- und Zuname des Verstorbenen sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung

   jede Änderung des Nutzungsrechtes

Paragraph 26,

Pflicht zur Obsorge, Haftung

Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

Die Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigungen durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.

Die Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen.

Paragraph 27,

Übergangsbestimmungen

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung treten folgende bisherige Friedhofsordnungen außer Kraft:

   Friedhofsordnung für den öffentlichen Friedhof in Mallestig vom 04.10.1952,

   Friedhofsordnung für den Kommunal-Friedhof Fürnitz-Oberrain vom 08.04.1964,

   Friedhofsordnung für den Kommunal-Friedhof in Latschach vom 15.11.1974,

   Friedhofsordnung für den Kommunal-Friedhof in Ledenitzen vom Jahr 1998

   Friedhofsordnung für die Kommunalfriedhöfe vom 08.04.2010

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen, bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen, soweit nicht anderes bestimmt wird.

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.

Der Bürgermeister

Christian Poglitsch