Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See vom 23. September 2021, Zl. 000-7/re-2021, 2021, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2021)

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2021.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:  € 21.327.500,00

Aufwendungen:  € 22.930.300,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 365.500,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 104.600,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: - € 1.341.900,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: € 24.576.500,00

Auszahlungen: € 22.555.900,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € 2.020.600,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

a) Sämtlicher Personalaufwand (Postenklasse 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip gegenseitig deckungsfähig.

b) Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges (Unterabschnitt) sind gegenseitig deckungsfähig.

c) Alle Verwaltungsstellen deren Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen zu decken sind (Gebührenhaushalte und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.

d) Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und investive Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG werden die Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              

a) Für die Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See bis zu € 2.000.000,00.

b) Für den Wirtschaftsbetrieb Strandbad bis zu € 200.000,00.

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 27. September 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See, Zl. 000-4/2021-re, vom 17. Juni 2021, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Christian Poglitsch