Zahl: 8520/1/2018
Betr.: Abfallgebührenverordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 20.12.2018, Zl. 8520/1/2018, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)
Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sowie §§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2017, Zl. 8520/1/2017 (Abfuhrordnung), wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16, 17, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2017, Zl. 8520/1/2017 (Abfuhrordnung), wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
(1)
Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)
Die Abfallgebühren für den Hausmüll werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)
Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
§ 2Paragraph 2
Bereitstellungsgebühr
Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
je Liter Behälterinhalt EUR 0,51.
§ 3Paragraph 3
Entsorgungsgebühr
(1)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr für den Hausmüll ergibt sich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) 60 Liter Müllbehälter EUR 3,74
b) 90 Liter Müllbehälter EUR 5,61
c) 240 Liter Müllbehälter EUR 14,99
d) 800 Liter Müllbehälter EUR 52,64
e) 1.100 Liter Müllbehälter EUR 68,61.
(2)
Die Entsorgungsgebühr für den Müllsack beträgt je Müllsack inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
Müllsack EUR 5,21.
(3)
Die Höhe der Entsorgungsgebühr für die biogenen Abfälle ergibt sich aus der Vervielfachung der durchgeführten Entleerungen je Biotonne mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) 120 Liter Biotonne von 01.04. – 30.09. EUR 4,40
b) 120 Liter Biotonne von 01.10. – 31.03. EUR 5,11
c) 240 Liter Biotonne von 01.04. – 30.09. EUR 6,85
d) 240 Liter Biotonne von 01.10. – 31.03. EUR 7,67.
§ 4Paragraph 4
Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 5 Paragraph 5,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)
Die Abfallgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)
Die gemäß § 6 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.Die gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
(3)
Die Entsorgungsgebühr für den Müllsack ist mit Abholung des Müllsackes am Gemeindeamt fällig.
§ 6Paragraph 6
Teilzahlungen
(1)
Für die Abfallgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und September; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Abfallgebühren beträgt ein Viertel der im Vorjahr verrechneten Gebühren.
§ 7Paragraph 7
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14.12.2017, Zahl 8520/1/2017, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Haller)