GEMEINDE FERNDORF

Bezirk Villach Land · Kärnten · Anschrift: 9702 Ferndorf 22

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Zahl: 8520/1/2017

Betr.: Abfuhrordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14.12.2017, Zl. 8520/1/2017, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll für das Gemeindegebiet von Ferndorf geregelt wird

Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde Ferndorf sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Allgemeines:

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Als Abfälle im Sinne der Verordnung gelten Hausmüll und Sperrmüll.

1.
Als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
a)
in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
b)
durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
c)
ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
2.
Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.

Paragraph 3

Abholbereich

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet Ferndorf zu erfolgen.

(2) Der Sperrmüll ist zu festgelegten Terminen zu einem zentralen Sammelplatz (Altstoffzentrum) zu verbringen. Für die Sortierung, Verwertung oder Entsorgung des angelieferten Sperrmülls werden nach dem Verursacherprinzip Kostenersätze verrechnet werden.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

Paragraph 4

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 5

Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Müllsäcke mit einem Fassungsraum von 60 l;

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 90 l;

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 l;

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800 l;

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l.

a) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 10 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel,

Gewerbe und Kleingewerbe ...... 120 l Abfall pro Woche und

- über 10 Mitarbeitern ............... 240 l Abfall pro Woche

festgelegt.

(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt.

 

Paragraph 6

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung.

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, daß der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 7

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 8

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2018 in Kraft.

(2)         Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 19. Oktober 1994, Zl. 714/2/1994, mit der die Anschaffung von Müllbehältern geregelt wird und mit der Müllabfuhrgebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Abfällen für das Gemeindegebiet ausgeschrieben wurden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Haller)