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Zahl: 851/2/WVM/2016 Ferndorf, 16.12.2016
Betr.: Kanalgebühr Wasserverband Millstätter See
VERORDNUNG
, des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 15. Dezember 2016, Zahl: 851/2/WVM/2016, mit der eine Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebüh-renverordnung)
Gemäß Paragraphen 14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fas-sung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins, – Ausschreibung
(1) Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage des Wasser-verbandes Millstätter See wird von der Gemeinde Ferndorf eine Kanalgebühr ausgeschrieben.
(2) Die Kanalgebühr wird für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 30.03.2016, Zahl 851/WVM/2016, mit der der Entsor-gungsbereich der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Millstätter See festge-legt wird, ausgeschrieben.
Paragraph 2, –Abgabengegenstand
Die Kanalgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, die an die Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Millstätter See angeschlossen sind.
Paragraph 3, – Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz., , (2) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser:
€ 3,25 inkl. 10 % Mehrwertsteuer.
(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Kanalgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Fest-stellung der Abwassermenge zu binden.
, (4) Zum Nachweis jener Wassermenge, die nicht in die Kanalisationsanlage eingebracht wird und nicht zur Verrechnung des eingeleiteten Schmutzwassers herangezogen werden soll, ist der Einbau eines geeichten Subzählers notwendig., , (5) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berech-net werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Absatz eins, Bundes-abgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
Paragraph 4, – Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Kanalisations-anlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
Paragraph 5, – Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Kanalgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Die gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 6, – Vorauszahlungen
(1) Für die Kanalgebühr sind 3 x jährliche Vorauszahlungen (jeweils am 31. Ok-tober, 31. Januar und am 30. April) zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige., , (2) Der Vorauszahlungsbetrag für die Kanalgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(3) Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
Paragraph 7, – Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde Ferndorf vom 30.03.2016, Zahl: 851/1/WVM/2016, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Haller)
Angeschlagen am: 19.12.2016
Abgenommen am: 05.01.2017