Zahl: 8511/1/WVM/2018

Betr.:Kanalgebührenverordnung WVM

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 20.12.2018, Zl. 8511/1/WVM/2018, mit der die Kanalgebühr für die Gemeindekanalisationsanlage Ferndorf im Bereich des Wasserverbandes Millstätter See ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung Ferndorf – Wasserverband Millstätter See)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Sammlung, Ableitung, Reinigung und Behandlung der im Entsorgungsbereich der Gemeindekanalisationsanlage anfallenden Abwässer wird von der Gemeinde Ferndorf eine Kanalgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2

Gegenstand der Abgabe

(1)
Die Kanalgebühr ist für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage zu entrichten.

(2)
Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Ferndorf ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Wasserverband Millstätter See).

Paragraph 3

Kanalgebühr

(1)
Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den
(2)
 
(3)
Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung.

(4)
Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(5)
Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Kanalgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(6)
Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 4

Höhe der Kanalgebühr

Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

                                                            3,33 Euro.

Paragraph 5

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Ferndorf angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 6

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)
Die Kanalgebühr ist einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)
Für die Ermittlung der Kanalgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. März jeden Kalenderjahres).

(3)
Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 7

Teilzahlungen

(1)
Für die Kanalgebühr sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Juli, Oktober und Jänner; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Kanalgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 8

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14.12.2017, Zl. 8511/1/WVM/2017, mit welcher die Kanalgebühr ausgeschrieben wird, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Haller)