Zahl: 8510/1/2018
Betr.: Kanalgebührenverordnung
Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 20.12.2018, Zl. 8510/1/2018, mit der Kanalgebühren für die Gemeindekanalisationsanlage Ferndorf ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung Ferndorf)
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, und gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Ferndorf werden von der Gemeinde Ferndorf Kanalgebühren ausgeschrieben.
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
(1)
Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2)
Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3)
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4)
Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Ferndorf ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: KG Ferndorf und KG Gschriet).
§ 3Paragraph 3
Bereitstellungsgebühr
(1)
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2)
Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz.
§ 4Paragraph 4
Höhe der Bereitstellungsgebühr
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
148,00 Euro.
§ 5Paragraph 5
Benützungsgebühr
(1)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 6 dieser Verordnung.Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 6, dieser Verordnung.
(2)
Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.
(3)
Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.
(4)
Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
§ 6Paragraph 6
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
2,08 Euro.
§ 7Paragraph 7
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Ferndorf angeschlossenen Gebäude verpflichtet.
§ 8Paragraph 8
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1)
Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2)
Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Oktober jeden Kalenderjahres).
(3)
Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.Die gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 9Paragraph 9
Teilzahlungen
(1)
Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und September; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
(4)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).
§ 10Paragraph 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14.12.2017, Zahl 8510/1/2017, mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Haller)