Zahl: 8500/1/2017

Betr.: Wasserbezugsgebührenverordnung

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14.12.2017, Zl. 8500/1/2017, mit der die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

(1)
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Ferndorf wird von der Gemeinde Ferndorf eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

(2)
Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Ferndorf eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2

Gegenstand der Abgabe

(1)
Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(3)
Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(4)
Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Ferndorf ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Bereich: Gemeindegebiet Ferndorf).

Paragraph 3

Benützungsgebühr

(1)
Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 4

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %

1,28 Euro.

Paragraph 5

Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %

10,00 Euro.

Paragraph 6

Abgabenschuldner,

(1)
Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Ferndorf angeschlossenen Grundstücke oder Objekte verpflichtet.

(2)
Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 7

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)
Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)
Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31.Oktober jeden Kalenderjahres).

(3)
Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8

Teilzahlungen

(1)
Für die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und September; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)
Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)
Der Teilzahlungsbetrag für die Wasserzählergebühr beträgt jeweils 2,50 Euro.

(4)
Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 9

Inkrafttreten

(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 18.12.2007, Zl. 725/1/2007, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 15.12.2015, Zahl 725/1/7/2015, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Haller)