GEMEINDE FERNDORF

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Zahl: 725/1/7/2015 Ferndorf, 16.12.2015

Betr.: Wasserbezugsgebührenverordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 15. Dezember 2015, Zahl: 725/1/7/2015, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 18. Dezember 2007, Zl. 725/1/2007, über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren, in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 2014, Zahl: 725/1/6/2014, neuerlich geändert wird

Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG), LGBl.Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Ferndorf wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2

Gegenstand der Abgabe

Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Ferndorf ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrau-ches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser EUR 1,25.

Paragraph 4

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ver-pflichtet.

Paragraph 5

Festsetzung der Abgabe

(1) Die Benützungsgebühr ist vierteljährlich – und zwar jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres – mit einem Teilbetrag vorzuschreiben.

(2) Die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Teilbe-träge werden als Fixbeträge in der Höhe von jeweils ein Viertel der Ab-gabenfestsetzung des vergangenen Jahres festgelegt.

(3) Der zum 15. Dezember vorzuschreibende Betrag ergibt sich aus der Berechnung nach Paragraph 3,, abzüglich der zum 15. März, 15. Juni und 15. September geleisteten Teilbeträge.

(4) Bei der erstmaligen Vorschreibung der Benützungsgebühr sind die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Beträge zu schätzen.

Paragraph 6

Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2005, Zahl: 725/1/2005, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Haller)

Angeschlagen am: 16.12.2015

Abgenommen am: 31.12.2015