Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 10. Dezember 2013, Zahl: 725/1/5/2013, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 18. Dezember 2007, Zl. 725/1/2007, über die Ausschreibung von Wasserbezugsgebühren, in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2012, Zahl: 725/1/4/2012, neuerlich geändert wird

Gemäß Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG), Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Ferndorf wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2, Gegenstand der Abgabe

Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Ferndorf ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

Paragraph 3, Höhe der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr ist auf Grund des

tatsächlichen Wasserverbrau-ches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt

sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser EUR 1,22.

Paragraph 4, Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist

der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten der Wasserbezieher zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.

Paragraph 5, Festsetzung der Abgabe

(1)

Die Benützungsgebühr ist vierteljährlich - und zwar jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres - mit einem Teilbetrag vorzuschreiben.

(2)

Die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Teilbeträge werden als Fixbeträge in der Höhe von jeweils ein Viertel der Ab-gabenfestsetzung des vergangenen Jahres festgelegt.

(3) Der zum 15. Dezember vorzuschreibende

Betrag ergibt sich aus der Berechnung nach Paragraph 3,, abzüglich der zum 15. März, 15. Juni und 15. September geleisteten Teilbeträge.

(4) Bei der erstmaligen Vorschreibung der Benützungsgebühr sind die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Beträge zu schätzen.

Paragraph 6, Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2005, Zahl: 725/1/2005, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Staber)

Angeschlagen am: 12.12.2013

Abgenommen am: 27.12.2013