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des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf

vom 10. Dezember 2013, Zahl: 713/1/9/WVM/ 2013, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 27. Mai 2003, Zl. 713/1/WVM/2003, über die Ausschreibung der Kanalbenützungsgebühr für die Kanali-sationsanlage des Wasserverbandes Millstättersee, in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2012, Zahl: 713/1/8/WVM/2012, neuerlich geändert wird

Gemäß Paragraphen 24 und 25 des Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, - Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Millstättersee wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2, - Gegenstand der Abgabe

Für die Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage

ist eine Kanalgebühr zu entrichten.

Paragraph 3, - Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt

sich - sofern sie nicht nach Absatz 4, berechnet wird - aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserver-brauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2) Der Gebührensatz beträgt EUR 3,11

inkl. 10 % Mehrwertsteuer je Kubikmeter Wasser.

(3) Auf

Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte

Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(4) Kann der Wasserverbrauch

nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz eins, LAO).

Paragraph 4, - Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind

die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage

angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 5, - Festsetzung der Abgabe

Die Kanalgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind antei-lige Zahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vergangenen Jahres zu leisten.

Paragraph 6, - Fälligkeit

(1) Die Kanalgebühr ist

vierteljährlich, und zwar jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres mit einem Teilbetrag fällig.

(2) Die zum 30. September, 31. Dezember und 31. März fälligen Teilbeträge werden als Fixbeträge in der Höhe von jeweils einem Viertel der Abgabenfestsetzung des vergangenen Jahres festgelegt.

(3) Der zum 30. Juni fällige Betrag ergibt sich aus der Berechnung nach Paragraph 3, abzüglich der zum 30. September, 31. Dezember und 31. März geleisteten Teilbeträge.

(4) Bei

erstmaliger Vorschreibung nach Paragraph 3, Absatz 4, ist die jährliche Kanalbenützungsgebühr in vier gleichen Teilbeträgen, und zwar jeweils zum und 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig.

(5) Erfolgt die Vorschreibung

nach Paragraph 3, Absatz 4,, ist die jährliche Kanalbenützungsgebühr in vier gleichen Teilbeträgen, und zwar jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig.

Paragraph 7, - Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 20. Dezember 1994, Zahl: 713/2/WVM/ 1994, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Staber)

Angeschlagen am:12.12.2013

Abgenommen am:              27.12.2013