römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 10. Dezember 2013, Zahl: 713/1/4/2013, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 11. Dezember 2008, Zl. 713/1/2008, mit der Kanalbenützungs-gebühren ausgeschrieben wurden, in der Fassung der Verordnung vom 18.
De-zember 2012, Zahl: 713/1/3/2012, neuerlich geändert wird
Gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins, Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung
der Kanalisationsanlage Ferndorf wird eine Kanalbenützungsgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühren werden geteilt als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2, Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und die Möglichkeit der Benützung der Kanalisations-anlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.
Paragraph 3, Bereitstellungsgebühr
(1)
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benüt-zung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr
ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisa-tionsgesetz) für das Bauwerk oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.
(3)
Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude pro Bewertungs-einheit € 120,00.
Paragraph 4, Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt € 1,70.
(3) Wird als
Berechnungsgrundlage für die Kanalbenützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisation eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu
binden.
Paragraph 5, Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Ka-nalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Bauwerkes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes oder Bauwerkes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 6, Festsetzung der Abgabe
(1)
Die Benützungsgebühr ist vierteljährlich - und zwar jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres - mit einem Teilbetrag vorzuschreiben.
(2) Die
zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Teil-beträge werden als Fixbeträge in der Höhe von jeweils ein Viertel der Abga-benfestsetzung des vergangenen Jahres festgelegt.
(3) Der zum 15. Dezember vorzuschreibende
Betrag ergibt sich aus der Be-rechnung nach Paragraph 3,, abzüglich der zum 15. März, 15. Juni und 15. September geleisteten Teilbeträge.
(4) Bei der erstmaligen Vorschreibung der Benützungsgebühr sind die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Beträge zu schätzen.
Paragraph 7, Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 08. August 1978, Zl. 713 aus 1978,, in der Fassung der Verord-nung vom 14. Dezember 1999, Zl. 713/1/1999, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Staber)
Angeschlagen am: 12.12.2013
Abgenommen am: 27.12.2013