römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde
Ferndorf vom 18. Dezember 2012, Zahl: 714/1/4/2012, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 18. Dezember 2007, Zl. 714/1/2007, über die Ausschreibung von Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung für das Gemeindegebiet von Ferndorf, in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2011, Zahl:
714/1/3/2011, neuerlich geändert wird
Gemäß Paragraphen 56 bis 58
der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins, Abfallgebühren
(1) Als Vergütung
für die Entsorgung und Umweltberatung werden für das Gemeindegebiet von Ferndorf Abfallgebühren
ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren werden geteilt
ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstel-lung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)
Die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Bereitstellungsgebühr
je Liter Behälterinhalt jährlich EUR 0,48
(4) Die Eigentümer eines bebauten
Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate un-unterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstel-lungsgebühr zu entrichten.
(5) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus
der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz im Abholbereich:
je 60 l Müllsack EUR 4,91 je Entleerung
je Tonne (90 l) EUR 5,30 je Entleerung
je Tonne (240 l) EUR 14,15 je Entleerung
je Container (800 l) EUR 49,70 je Entleerung
je Container (1100 l) EUR 64,78 je Entleerung
Paragraph 2, Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Bau-rechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle
eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 3, Festsetzung der Abgabe
(1) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist vierteljährlich - und zwar jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres - mit einem Teilbetrag
vorzuschreiben.
(2) Die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Teilbeträge werden als
Fixbeträge in der Höhe von jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des vergangenen Jahres festgelegt.
(3) Der zum 15. Dezember vorzuschreibende Betrag ergibt sich aus der Berechnung nach Paragraph eins,, abzüglich der zum 15. März, 15. Juni und 15. September geleisteten Teilbeträge.
der erstmaligen Vorschreibung der Gebühr sind die zum 15. März, 15. Juni und 15. September vorzuschreibenden Beträge zu schätzen.
Paragraph 4, Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 15. Dezember 2005, Zl. 714/1/2005, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Staber)
Angeschlagen am: 19.12.2012
Abgenommen am: 03.01.2013