römisch fünf E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 18. Dezember 2012, Zahl: 770/3/2/2012, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 28. März 2012, Zahl: 770/3/2012 , mit welcher Ortstaxen ausgeschrieben wurden, in der Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2012, Zahl: 770/3/1/2012, geändert wird
Gemäß Paragraphen eins, ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 (K-ONTG), Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012,, wird verordnet:
Paragraph eins, Ausschreibung
Die Gemeinde Ferndorf erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen.
Paragraph 2, Abgabenschuldner
(1)
Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 4,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)
Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)
Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
(4) Dauernd auf Stellflächen abgestellte
Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(5)
Eine Ferienwohnung ist
eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebens-beziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)
Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht:
1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche
Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen,
erforderlich sind;
2. für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000);
3. für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
§ 3 Ausmaß
(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung:
Zone 1 Gemeindegebiet außer Döbriach 01.01. - 30.04. EUR 0,59
Zone 1 Gemeindegebiet außer Döbriach 01.05. - 31.10. EUR 0,75
Zone 1 Gemeindegebiet außer Döbriach 01.11. - 31.12. EUR 0,59
Zone 2 Ortschaft Döbriach 01.01. - 30.04. EUR 1,20
Zone 2 Ortschaft Döbriach 01.05. - 31.10. EUR 1,50
Zone 2 Ortschaft Döbriach 01.11. - 31.12. EUR 1,20
(2)
Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden
pauscha-lierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung
der im Gemeindegebiet jeweils im Jahres-durchschnitt zu
entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer
durchschnittlichen Nächtigungs-zahl; diese beträgt bei einer
Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
bis zu 60 m2 .................................. 100
von mehr als 60 bis 100 m2 .................... 150
von mehr als 100 m2 ........................... 200
Wurde die Abgabe abgestuft, so
gilt für die Ermittlung des Pauschales der
Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil
festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentü-mers der
Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten
Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des
Pauschales nicht berührt.
(3) Die Höhe der von Mietern
von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu
entrich-tenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnitt-lichen Nächtigungszahl von 40.
(4) Von der sich nach Absatz 2, bzw. Absatz 3, ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten Novem-ber und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr
anzurechnen.
Paragraph 4, Fälligkeit
(1)
Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2)
Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stell-fläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
Paragraph 5, Meldepflicht
Der Unterkunftsgeber ist
verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melde-rechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
Paragraph 6, Entrichtung
(1)
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2)
Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum
15. des nachfolgen-den Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzu-führen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Abgabenordnung dar.
(3)
Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgaben-schuld bis zum 15. Dezember, im Falle der
vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten
Ferienwohnungen sinngemäß.
(4) Der Campingplatzbetreiber
ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stell-platzes jedoch bis zum 15. das dieser folgenden Monats, an die Gemeinde
abzuführen.
(5)
Ergibt sich die Höhe der pauschalierten
Abgabe neben Paragraph 3, Absatz 2 und 3 auch nach Absatz 3 und Absatz 4,, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, oder 4 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
Paragraph 7, Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2013 in Kraft.
(2)
Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 07. Oktober 2004, Zahl 770/3/2004, in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2006, Zahl: 770/3/1/2006, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Staber)
Angeschlagen am: 19.12.2012
Abgenommen am: 03.01.2013