GEMEINDE FERNDORF
Bezirk Villach Land · Kärnten · Anschrift: 9702 Ferndorf 22
? 04245/2086 FAX: 04245/2086-28 DVR: 0416193
e-mail: ferndorf@ktn.gde.at
Zahl: 941/7/2010
Ferndorf, 15.12.2010
Betr.: Vergnügungssteuerverordnung
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14. Dezember 2010, Zahl: 941/7/2010, mit der Ver-gnügungssteuern ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, und des Vergnügungssteuergesetzes 1982 (K-VSG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
(1) Die Gemeinde Ferndorf schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungsteuer unterliegen:
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch
dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen und ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.
Paragraph 3
Anmeldung
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind
- unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Paragraph 4
Steuerschuldner
Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes) verpflichtet. Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner. Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist zur Leistung der Abgabe derjenige verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchge-führt wird.
Paragraph 5
Ausmaß
Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Bei der Ermittlung der Bemes-sungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6
Befreiungen
(1) Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners
bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 7
Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführung) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgen-den Tag ein.
Paragraph 8
Entrichtung
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag
unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit
Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Paragraph 9
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer
Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vor-richtungen möglich ist.
(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen G egenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 11
Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
€ 720,00 zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt;
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
Paragraph 12
Wirksamkeitsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 14.12.1982, Zahl: 941/7/1982, in der Fassung der Verordnung vom 29.10.1997, Zahl: 941/7/1/1997, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Staber)
Angeschlagen am: 15.12.2010
Abgenommen am: 30.12.2010
Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
römisch eins.
Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:
(1) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch vier. des Tarifes anzuwenden ist.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Die Vergnügungssteuer ist von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ebenso bleibt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer außer Betracht.
(3) Der Steuersatz beträgt:
römisch zwei.
Bauschsteuern
nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen
(1) Die Vergnügungssteuer wird für die nachstehenden Veranstaltungen nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen bemessen.
(2) Sie beträgt für
je Bahn monatlich € 10,00,
(3) Die Bauschsteuer für regelmäßige Veranstaltungen
ist für jeden angefangenen Kalendermonat zu entrichten, in dem die Vorrichtung (Apparat) bereitgestellt wird bzw. war.
römisch drei.
Bauschsteuer
nach dem Vielfachen des Einzelpreises
(1) Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende
Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelprei-ses berechnet.
(2) Sie beträgt je Kalendertag
römisch vier.
Bauschsteuer
nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des
für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist und wenn die Veranstaltung im
wesentlichen der Gewinnerzie-lung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Grundfläche der für die Veranstaltung benützten und den Teilneh-mern
zugänglichen Räume. Die im Freien gelegenen Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu veranschlagen.
(3) Die Steuer beträgt je angefangene 10 m2
(4) Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine Veranstaltung.
römisch fünf.
Höchstausmaß und Ermäßigung der Bauschsteuer
(1) Die Bauschsteuer darf bei regelmäßigen
Veranstaltungen € 510,00 monatlich, bei fallweisen Ver-anstaltungen € 339,00 je Veranstaltung nicht übersteigen.
(2) Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Bauschsteuer für fallweise Veranstaltungen herabzuset-zen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.