GEMEINDE   FERNDORF

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Zahl:  941/7/2010

Ferndorf, 15.12.2010

Betr.: Vergnügungssteuerverordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 14. Dezember 2010, Zahl: 941/7/2010, mit der Ver-gnügungssteuern ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, und des Vergnügungssteuergesetzes 1982 (K-VSG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

(1) Die Gemeinde Ferndorf schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2

Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungsteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, in seiner jeweiligen Fassung gilt,
  2. Litera b
    Filmvorführungen, die auf Grund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt 2 aus 1963,, in seiner jeweils gültigen Fassung, einer Berechtigung bedürfen,
  3. Litera c
    Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  4. Litera d
    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2)              Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch

dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen und ähnliches.

(3)              Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.

Paragraph 3

Anmeldung

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind

- unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Paragraph 4

Steuerschuldner

Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes) verpflichtet. Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner. Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist zur Leistung der Abgabe derjenige verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchge-führt wird.

Paragraph 5

Ausmaß

Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Bei der Ermittlung der Bemes-sungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6

Befreiungen

(1)              Von der Vergnügungssteuer sind befreit:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, deren zu gemeinnützigen oder zu
mildtätigen Zwecken verwendet wird,
  1. Litera b
    Sportveranstaltungen von Amateuren,
  2. Litera c
    Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung,
insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
  1. Litera d
    die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,
  2. Litera e
    Veranstaltungen der Gemeinde Ferndorf.

(2)              Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners

bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)              Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7

Fälligkeit

(1)              Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführung) stattgefunden haben.

(2)              Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgen-den Tag ein.

Paragraph 8

Entrichtung

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag

unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit

Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9

Eintrittskarten

(1)              Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer

Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2)              Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vor-richtungen möglich ist.

(3)              Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10

Kontrolle

(1)              Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen G egenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2)              Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11

Strafbestimmungen

(1)              Unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

  1. Litera a
    die Anmeldung nach Paragraph 3, nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt;
  1. Litera b
    Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen
des Paragraph 9, Absatz eins und 2 nicht entsprechen;
  1. Litera c
    die Beobachtung von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen durch einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte der Abgabenbehörde nicht zuläßt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen lässt;

(2)              Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

€ 720,00 zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt;

(3)              Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Paragraph 12

Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 14.12.1982, Zahl: 941/7/1982, in der Fassung der Verordnung vom 29.10.1997, Zahl: 941/7/1/1997, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Staber)

Angeschlagen am:               15.12.2010

Abgenommen am:               30.12.2010

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.

Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch vier. des Tarifes anzuwenden ist.

(2) Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Die Vergnügungssteuer ist von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Ebenso bleibt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer außer Betracht.

(3) Der Steuersatz beträgt:

  1. Litera a
    für Filmvorführungen               10 v.H.
  2. Litera b
    für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige
Tanzvorführungen, Konzerte, Liederabende, Vor-träge, Vorlesungen, soferne die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verab-reichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vor-stellung ausgeschlossen ist, und für Ausstellungen
  1. Ziffer eins
    wenn der künstlerische oder volksbildende
Charakter überwiegt              5 v.H.
  1. Ziffer 2
    im übrigen              15 v.H.
  1. Litera c
    für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen,
Kunstlaufvorführungen auf Eis- oder Rollbahnen
10 v.H.
  1. Litera d
    für Minigolf pro ausgegebener Spielkarte
10 v.H.
  1. Litera e
    für alle übrigen Veranstaltungen
25 v.H.
der Bemessungsgrundlage.

römisch zwei.

Bauschsteuern

nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen

(1) Die Vergnügungssteuer wird für die nachstehenden Veranstaltungen nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen bemessen.

(2) Sie beträgt für

  1. Litera a
    die Aufstellung und den Betrieb von Schau-,
Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schieß-apparate, Kegelautomaten,
TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen
je Apparat (Automat) und begonnenem
Kalendermonat                             42,00,
soferne es sich nicht um mechanische
Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Litera b, oder
c handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu
kombinierten Spielapparaten (-automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten;
  1. Litera b
    die Aufstellung und den Betrieb von
Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile, sowie von Kinderreitapparaten oder Kinder-schaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten
je Apparat ( Automat ) und begonnenem
Kalendermonat               € 11,00,
  1. Litera c
    die Aufstellung und den Betrieb von
Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder
Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen
je Apparat ( Automat ) und begonnenem
Kalendermonat               € 851,00,

  1. Litera d
    eine automatische Kegelbahn,
    wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt,

je Bahn monatlich              € 10,00,

wenn die Benützung unentgeltlich erfolgt,
monatlich je Bahn              € 7,00,
  1. Litera e
    einen Fernsehapparat monatlich
              4,00,
  1. Litera f
    für die Aufstellung und den Betrieb von
Billardtischen je Tisch
und begonnenem Kalendermonat
              4,00,
  1. Litera g
    für die Aufstellung und den Betrieb von
Geldspielapparaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2 b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes) beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat
und begonnenem Kalendermonat
              68,00.

(3)              Die Bauschsteuer für regelmäßige Veranstaltungen

ist für jeden angefangenen Kalendermonat zu entrichten, in dem die Vorrichtung (Apparat) bereitgestellt wird bzw. war.

römisch drei.

Bauschsteuer

nach dem Vielfachen des Einzelpreises

(1) Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende

Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelprei-ses berechnet.

(2) Sie beträgt je Kalendertag

  1. Litera a
    für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grotten-(Geister-)bahnen, Autodrome, Karusselle,
Schüttelwerke und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können,
soweit nicht unter Litera b und c etwas anderes bestimmt
wird,
das Einfache des durchschnittlichen
Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
  1. Litera b
    für Riesenräder, Kleinbahnen, Schaukeln,
Kinderkarusselle, Kinderkettenkarusselle
das 0,5fache des durchschnittlichen
Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
  1. Litera c
    für Rodelbahnen, Rutschbahnen und dergleichen
    das 25fache des durchschnittlichen Einzelpreises;
  2. Litera d
    für Schießbuden bis zu 8 m Frontlänge das
10fache, über 8 m Frontlänge das 15fache des durchschnittlichen Einzelpreises für einen Schuss;
  1. Litera e
    für Schaubuden, Würfelbuden, Ringspiele
und andere Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen bis zu 5 m Frontlänge das 10fache, über 5m Frontlänge das
15fache des durchschnittlichen Einzelpreises oder
Einsatzes;
  1. Litera f
    für Kraftmesser, Horoskope und ähnliche
Belustigungen das 10fache des Einzelpreises;
  1. Litera g
    für alle übrigen Belustigungen, soweit
nicht unter a bis f angeführt, das 10fache des Einzel-preises.

römisch vier.

Bauschsteuer

nach der Größe des benutzten Raumes

(1)              Die Vergnügungssteuer wird nach der Größe des

für die Veranstaltung benutzten Raumes bzw. der benutzten Fläche und der Besucherzahl bemessen, wenn die Veranstaltung ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist und wenn die Veranstaltung im

wesentlichen der Gewinnerzie-lung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dient.

(2)              Bemessungsgrundlage ist die Grundfläche der für die Veranstaltung benützten und den Teilneh-mern

zugänglichen Räume. Die im Freien gelegenen Flächen sind mit der Hälfte ihres Ausmaßes zu veranschlagen.

(3) Die Steuer beträgt je angefangene 10 m2

  1. Litera a
    wenn die Veranstaltung vor Stuhlreihen
stattfindet und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Veranstaltung ausgeschlossen
ist                             0,22,
  1. Litera b
    für Ausstellungen                             0,07,
  2. Litera c
    in allen übrigen Fällen
    für die ersten 3 Stunden                             0,44,
    für weitere 3 Stunden                             0,88.

(4) Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine Veranstaltung.

römisch fünf.

Höchstausmaß und Ermäßigung der Bauschsteuer

(1)               Die Bauschsteuer darf bei regelmäßigen

Veranstaltungen € 510,00 monatlich, bei fallweisen Ver-anstaltungen € 339,00 je Veranstaltung nicht übersteigen.

(2)              Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Bauschsteuer für fallweise Veranstaltungen herabzuset-zen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.