Zahl: 280/2/2018

KINDERBILDUNGS- UND BETREUUNGSORDNUNG

der Gemeinde Ferndorf für den Kindergarten gemäß Paragraph 14, des Kärntner Kinderbetreuungs-gesetzes (K-KBBG), LGBl.Nr. 13 aus 2011,, in der derzeit geltenden Fassung.

römisch eins. AUFGABE

a) Allgemeine Kindergartengruppe:

Der allgemeine Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft zu fördern. Die Erreichung der Schulfähigkeit ist zu unterstützen, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen ist.

b) Verpflichtendes Kindergartenjahr:

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet haben, während des Kindergartenjah-res, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kinder-gartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien, die vor dem ersten Schuljahr liegen.

Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen in der Woche für insgesamt 16 Stunden, und zwar von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr zu besuchen. Während dieser Zeit ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwe-senheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

römisch zwei. AUFNAHMEBEDINGUNGEN

1.
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze durch die Kindergartenleitung im Einvernehmen mit der Gemeinde.

2.
Anmeldungen werden von der Kindergartenleitung jeweils bis zum 15. März entgegen-genommen.

3.
Eine Aufnahme während des Jahres kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes jederzeit erfolgen.

4.
Voraussetzung für die Aufnahme ist:

a)           das vollendete 3. Lebensjahr;

b)           die körperliche und geistige Eignung des Kindes;

c)           die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;

d)           die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung;

e)           die schriftliche Verpflichtung des Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und –betreuungsordnung einzuhalten.

5.
In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heil-pädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemein-same Betreuung möglich ist (K-KBBG Paragraph 3,).

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

römisch drei. VERPFLICHTUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

1.
Jedes Kind sollte bis spätestens 8:30 Uhr in den Kindergarten gebracht werden, sowie pünktlich, innerhalb der Betriebszeiten, wieder abgeholt werden. Sie geben Ihrem Kind dadurch die Möglichkeit, an einer effizienten Bildungs- und Erziehungsarbeit teilzunehmen.

2.
Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.

3.
Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine/n Mitarbeiter/In des Kindergartens. Sie endet mit der Übergabe durch eine/n Mit-arbeiter/In an die Erziehungsberechtigten oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachten Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den Mitarbeiter/ Innen des Kindergartens bekannt ist.

4.
Die Erziehungsberechtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kind von Aufsichts-personen im Sinne des Jugendschutzes gebracht und abgeholt wird. Wird das Kind von älteren Geschwistern abgeholt, ist dafür eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten notwendig.

5.
Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

6.
Zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsarbeit benötigt die Kindergartenpädagogin Zeit. Kurze Informationen können beim Bringen und Abholen ausgetauscht werden, für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin.

7.
Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen.

8.
Sie können Ihrem Kind ein Kuscheltier oder ähnliches von zu Hause mitgeben, um den Neuanfang im Kindergarten zu erleichtern. Jedoch bitten wir Sie, keine weiteren Spiel-sachen von zu Hause mitzugeben (es wird keine Haftung übernommen). Wir ersuchen Sie dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind kein Geld in den Kindergarten mitbringt.

9.
Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe sowie für die in Verlust geratenen Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

10.
Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kinder-gartens sofort bekannt zu geben. Nach Infektionskrankheiten oder Läusebefall darf der Besuch des Kindergartens aufgrund der Ansteckungsgefahr nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

Sollte Ihr Kind im Kindergarten erkranken, so werden Sie nach Verständigung durch die Leiterin/Kindergartenpädagogin gebeten, Ihr Kind persönlich oder durch eine geeignete Person, sobald als möglich abzuholen.

11.
Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung und/oder die gruppen-führende Kindergartenpädagogin zuständig.

12.
Während der Schlafenszeit (13:00 – 14:00 Uhr) ist keine Abholzeit.

13.
Für den Kindergartenbesuch sind einige Gegenstände erforderlich, die Sie bitte deutlich lesbar mit dem Namen Ihres Kindes kennzeichnen. In diesem Zusammenhang können Verwechslungen vermieden werden, die unweigerlich bei einer großen Anzahl von Kindern auftreten und bei den Kindern für Verunsicherung sorgen können.

Eine Liste wird mit der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ausgehändigt.

römisch vier. BETRIEBSZEITEN

1.
Der Kindergartenbetrieb endet am letzten Freitag im August und öffnet am Tag des Schulbeginns.

2.
Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr

Während der Sommerbetreuung (Juli und August) von 7.00 bis 15.00 Uhr

3.
Die Abholzeit der Kinder wird wie folgt festgesetzt:

Kinder ohne Mittagessen                                     11:30 - 12:00 Uhr

Mittagskinder                                                         12:30 - 13.00 Uhr

Ganztagskinder ab 14.30 Uhr

4.
Bei verspäteter Abholung wird den Eltern diese Mehrleistung angerechnet.

5.
Intensives Spiel ist die Grundlage gezielter Förderung. Erziehungsberechtigte tun viel für ihr Kind, wenn sie es pünktlich bis spätestens 8.30 Uhr in den Kindergarten bringen.

6.
Kindergartenfreie Tage werden rechtzeitig bekannt gegeben

römisch fünf. KINDERGARTENBEITRAG

1.
Der Kindergarten der Gemeinde Ferndorf ist ein Ganztagskindergarten mit Mittagsver-pflegung.

2.
Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Die Höhe des Monatsbeitrages (Elternbeitrag) beträgt je Kind inkl. Mwst.:

Kindergarten: Grundtarif Verpflegung Gesamt

Halbtags ohne Essen 07:00 – 12:00 Uhr      88,00 €            00,00 €              88,00 €

Halbtags mit Essen 07:00 – 13:00 Uhr  88,00 €            78,00 €              166,00 €

Ganztags mit Essen 07:00 – 15:00 Uhr 100,00 €  78,00 €            178,00 €

Ganztags erweitert mit Essen 07:00 – 17:00 Uhr 114,00 €  78,00 €            192,00 €

Während der Sommerbetreuung (Juli und August) ist eine wöchentliche Abrechnung möglich. Die Höhe des Wochenbeitrages (Elternbeitrag) für die Sommerbetreuung (Juli und August) beträgt je Kind inkl. Mwst.:

Sommerbetreuung: Grundtarif Verpflegung Gesamt

Halbtags ohne Essen 07:00 – 12:00 Uhr      22,00 €            00,00 €              22,00 €

Halbtags mit Essen 07:00 – 13:00 Uhr  22,00 €            19,50 €               41,50 €

Ganztags mit Essen 07:00 – 15:00 Uhr 25,00 €  19,50 €            44,50 €

Für jedes zweite und jedes weitere Kind einer Familie, welches den Kindergarten besucht, kommt ein Abschlag von 10 % je Kind beim Grundtarif zum Tragen.

Das Essen wird mit € 3,90 pro Portion und Tag bei Inanspruchnahme verrechnet. Eine nicht Inanspruchnahme ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankheit oder Ur-laub) zulässig. Zwei Mal im Kindergartenjahr (jedenfalls am Ende des Kindergartenjahrs) sowie bei Austritt oder Entlassung werden die monatlichen Zahlungen für die Verpflegung mit den tatsächlich in Anspruch genommenen Essen verglichen und die sich daraus ergebende Gutschrift oder Nachzahlung zurückgezahlt bzw. nachgefordert.

3.
Der Halbtagsplatz ohne Verpflegung wird von der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6, für Kinder, die sich das letzte Jahr vor dem Schuleintritt befinden, unterstützt.

4.
Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung. Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn das Kind erst in der 2. oder 3. Woche eines Monats eintritt. Die monatliche Besuchsgebühr ist ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Kindergartenbetriebes. Daher bleibt sie auch bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Kurzferien aufrecht.

5.
Der Beitrag ist bis zum zehnten eines jeden Monats im Vorhinein zur Einzahlung zu bringen. Im Falle eines Austrittes oder Entlassung ist der volle Monatsbeitrag zu leisten.

römisch sechs. AUSTRITT UND ENTLASSUNG

1.
Eine Abmeldung hat schriftlich jeweils spätestens zum Monatsletzten zu erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

2.
Gründe für eine Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

o             Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung auf-weist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

o             das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt

o
Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung durch die Erziehungsberechtigten
o
Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag
o
längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder Meldung
o
wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten
o
Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch.

3.
Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG Paragraph 25,).

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen Ihrem Kind eine schöne Zeit!

Diese Kinderbildungs- und Betreuungsordnung tritt ab 1. September in Kraft.

Der Bürgermeister:

Josef Haller eh.

Ferndorf, August 2018

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EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG

Ich habe die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung gelesen, verstanden und zur Kenntnis genommen.

Name des Kindes: ____________________________________

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Datum                                   Unterschrift