Gemeinde Ferndorf

9702 Ferndorf

Zahl:              717/1/2009

FRIEDHOFSORDNUNG

für den Friedhof der Gemeinde Ferndorf in der Ortschaft St.Paul gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.1982 in der Fassung des Beschlusses vom 15.12.2009.

römisch eins .

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Eigentumsverhältnisse

Der Friedhof einschließlich der auf Friedhofsgrund errichteten Zweckbauten und -anlagen ist für den Bereich der Grundstücke Parz.

Nr. 896/2, 896/8 und 896/9, KG Ferndorf, Eigentum der Gemeinde Ferndorf und für den Bereich des Grundstückes Parz. Nr. 898, KG Ferndorf, gemeinsames Eigentum der Gemeinde Ferndorf und der katholischen Kirche St. Paul ob Ferndorf im Verhältnis 1 zu 2.

Paragraph 2

Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Ferndorf und der kath. Kirche St. Paul jeweils für den Teil ihres Grundbesitzes,

von welchem auch die Einhaltung der Friedhofsordnung überwacht wird.

Die Evidenzhaltung aller Beerdigten erfolgt in einem gemeinsamen Gräberverzeichnis.

Paragraph 3

Widmung

Der Friedhof dient der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.

Paragraph 4

Ordnungsvorschriften

Am Friedhof haben sich die Besucher ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

Paragraph 5

Verbote

  1. eins,
    Innerhalb des Friedhofes ist verboten:
    1. Litera a
      das Mitbringen von Tieren
    2. Litera b
      das Rauchen und Lärmen
    3. Litera c
      das Ablegen von Abraum außerhalb des hiefür vorgesehenen Platzes.

  1. 2,
    Einer Zustimmung des Bürgermeisters bedarf:
    1. Litera a
      das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art b) das Verteilen von Druckschriften
    2. Litera c
      das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste.

Paragraph 6

Vornahme gewerblicher Arbeiten

Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorhergehender Anmeldung bei der Gemeinde ausgeführt werden. Bei

Ausübung der Arbeiten ist auf angesetzte oder im Gang befindliche Beisetzungsfeierlichkeiten unbedingt Rücksicht zu nehmen. Die Lagerung von Material und Geräten ist für die Dauer der

durchzuführenden Arbeiten und nur in unbedingt benötigten Mengen

zulässig. Alle durch die gewerbliche Tätigkeit anfallenden Abfälle sind sofort abzutransportieren.

römisch zwei .

Bestattungsvorschriften

Paragraph 7

Aufbahrung, Bestattung

  1. eins,
    Jede Aufbahrung bzw. Beerdigung, die im gegenständlichen

Friedhof vorgenommen werden soll, ist von den Angehörigen oder in Ermangelung solcher, von der Bestattungsanstalt vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Diese erteilt die Genehmigung zur Benützung der Aufbahrungshalle und stellt eine Grabanweisung aus. Bei

Beerdigungen im kath. Teil des Friedhofes erfolgt die Grabzuweisung durch das kath. Pfarramt. Das Öffnen und Schließen eines Grabes ist Sache der Angehörigen oder des Bestattungsunternehmens.

  1. 2,
    Für die Benützung der Aufbahrungshalle sowie für die Grabherstellung sind die vom Gemeinderat festgesetzten Gebühren

zu entrichten.

  1. 3,
    Aufbahrungen sind ausschließlich von der Bestattungsanstalt nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
  2. 4,
    Die Aufbahrungshalle ist während der nachstehend festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet:
    vom 1. April bis 31. August                                          von 07.00 bis 22.00 Uhr
vom 1. September bis 31. März                            von 08.00 bis 21.00 Uhr

Paragraph 8

Beisetzung von Urnen

Die Beisetzung von Urnen hat in den hiefür vorgesehenen Urnennischen

und wenn gewünscht in den Gräbern zu erfolgen. Die Beisetzung in Gräbern ist unterirdisch in mindestens 65 cm Tiefe vorzunehmen. Die unterirdische Beisetzung von Urnen ist in Einzel- und Familiengräbern möglich.

Paragraph 9

Exhumierung

Die Exhumierung von Leichen ist nach den jeweiligen diesbezüglichen

gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

römisch drei.

Nutzungsrecht

Paragraph 10

Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes

Bei Beerdigung ist die Gebühr für die 10 Jahre gesetzliche Liegezeit im voraus zu entrichten.

Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann nur für einen Zeitraum von jeweils 10 Jahren erfolgen, wobei die Gebühr für diese Zeitdauer

ebenso im voraus zu entrichten ist.

Mit der Entrichtung der Benützungsgebühr wird das Nutzungsrecht für die Grabstätte bzw. Urnennische erworben. Die Gebührenhöhe richtet

sich nach der vom Gemeinderat festgesetzten und jeweils in Geltung stehenden Gebührenordnung für die Friedhofsgebühren. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur von einer physischen Person

erworben werden. Ausnahmen bewilligt der Bürgermeister. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.

Paragraph 11

Beendigung bzw. Verlust des Nutzungsrechtes

  1. eins,
    Die Gemeinde kann bei gegebener Notwendigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Liegezeit die Auflassung einzelner Gräber verfügen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  2. 2,
    Ein Verlust des Nutzungsrechtes tritt außerdem ein:
    1. Litera a
      bei ungenügender Instandhaltung der Gräber trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
    2. Litera b
      bei Nichtbezahlung der Gebühren trotz ergangener Mahnung;
    3. Litera c
      bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Gräberordnung;
    4. Litera d
      bei Nichtermittlung von Nutzungsberechtigten trotz öffentlicher befristeter Aufforderung in Form einer Bekanntmachung an der Gemeindetafel.

römisch eins römisch fünf .

Gräberordnung

Paragraph 12

Anlage und Unterteilung des Friedhofes

Der Friedhof ist planmäßig angelegt, wird in ein altes und in ein

neues Feld unterteilt und enthält:

  1. Litera a
    Einzelgräber
  2. Litera b
    Familiengräber
  3. Litera c
    Urnennischen

Paragraph 13

Ausmaß der Gräber

Das Ausmaß der Gräber im alten Friedhofsteil richtet sich nach den

vorhandenen Gegebenheiten. Im neuen Friedhofsteil beträgt die Breite eines Einzelgrabes 1,40 m und die eines Familiengrabes 2,00 m. Die Länge beträgt einheitlich 2,50 m.

Für die Urnenbeisetzung sind zweikammerige Urnennischen in der mittleren Friedhofsmauer vorhanden.

Paragraph 14

Gestaltung der Gräber

Die Anlage von Gräbern und deren gärtnerische Gestaltung muss spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung erfolgen. Alle Grabanlagen müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die

benachbarten Gräber nicht stören.

Im neuerrichteten Friedhofsteil sind folgende Sondervorschriften

einzuhalten:

Der vordere Teil eines jeden Grabes ist bis auf eine Tiefe von 1,50 m als reine Grünfläche ohne jede Erhebung und dgl. Zu gestalten.

Das Aufstellen von Blumenschüsseln oder anderer Gefäße sowie Gegenstände darf auf dieser Fläche nicht erfolgen, da deren Pflege einheitlich durch die Gemeinde veranlasst wird. Zur individuellen Gestaltung wird der Raum vor bzw. um das Grabmal in einer Tiefe von 1,00 m freigegeben.

Verwelkte Blumen, Kränze und Kerzenreste sind sofort von den Grabstätten zu entfernen und auf die hiefür vorgesehene Ablagerungsstelle zu schaffen.

Den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender

Bäume oder Sträucher kann die Gemeinde anordnen.

Paragraph 15

Errichtung von Grabmälern

Für die Errichtung oder Änderung von Grabmälern ist bei der Gemeinde anzusuchen.

Dem Ansuchen ist eine Skizze des Grabmales im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Ausfertigung beizugeben.

Für die Neuerrichtung eines Grabdenkmales gelten ausnahmslos folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Altes Friedhofsfeld:
    Die Höhe der Grabsteine darf 1,00 m zuzüglich eines Sockels mit einer Höhe von 0.30 m nicht überschreiten. Bestehende Grabmäler sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Der Grabstein

muss ein liegendes Format aufweisen, wobei die Breite 1,40 m nicht überschreiten darf.

  1. Litera b
    Neues Friedhofsfeld:
    Die Höhe der Grabsteine darf 0,80 m zuzüglich eines Sockels mit einer Höhe von maximal 0,30 m nicht überschreiten. Die Grabsteinbreite darf 1,20 m nicht überschreiten. Der Sockel ist auf die gesamte Grabbreite anzuordnen. Der Grabstein muss ein liegendes Format aufweisen.

Entgegen diesen Bestimmungen errichtete Grabmäler werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von amts wegen entfernt. Bei freiwilliger bzw. verfügter Auflassung von Grabstellen oder

Urnengräbern sind die Grabmäler vom bisherigen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten aus dem Friedhof zu entfernen.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die Grabmäler von der Gemeinde entfernt und gehen sofort in das Eigentum der Gemeinde über.

Paragraph 16

Haftung

Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch ihre

Tätigkeit im Friedhofsgelände entstehen, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäßes Aufstellen oder durch mangelnde Pflege und Aufsicht eines Grabmales entstehen.

Mit der Erlangung des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte oder ein Urnengrab erklärt sich der Nutzungsberechtigte mit den vorstehenden

Bestimmungen einverstanden und versichert deren genaue Befolgung.

Ferndorf, am 15. Dezember 2009

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Staber)

Angeschlagen am:              17.12.2009

Abgenommen am:              04.01.2009