- Litera adas Mitbringen von Tieren
- Litera bdas Rauchen und Lärmen
- Litera cdas Ablegen von Abraum außerhalb des hiefür vorgesehenen Platzes.
Gemeinde Ferndorf
9702 Ferndorf
Zahl: 717/1/2009
FRIEDHOFSORDNUNG
für den Friedhof der Gemeinde Ferndorf in der Ortschaft St.Paul gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.1982 in der Fassung des Beschlusses vom 15.12.2009.
römisch eins .
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins
Eigentumsverhältnisse
Der Friedhof einschließlich der auf Friedhofsgrund errichteten Zweckbauten und -anlagen ist für den Bereich der Grundstücke Parz.
Nr. 896/2, 896/8 und 896/9, KG Ferndorf, Eigentum der Gemeinde Ferndorf und für den Bereich des Grundstückes Parz. Nr. 898, KG Ferndorf, gemeinsames Eigentum der Gemeinde Ferndorf und der katholischen Kirche St. Paul ob Ferndorf im Verhältnis 1 zu 2.
Paragraph 2
Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Ferndorf und der kath. Kirche St. Paul jeweils für den Teil ihres Grundbesitzes,
von welchem auch die Einhaltung der Friedhofsordnung überwacht wird.
Die Evidenzhaltung aller Beerdigten erfolgt in einem gemeinsamen Gräberverzeichnis.
Paragraph 3
Widmung
Der Friedhof dient der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Paragraph 4
Ordnungsvorschriften
Am Friedhof haben sich die Besucher ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
Paragraph 5
Verbote
Paragraph 6
Vornahme gewerblicher Arbeiten
Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorhergehender Anmeldung bei der Gemeinde ausgeführt werden. Bei
Ausübung der Arbeiten ist auf angesetzte oder im Gang befindliche Beisetzungsfeierlichkeiten unbedingt Rücksicht zu nehmen. Die Lagerung von Material und Geräten ist für die Dauer der
durchzuführenden Arbeiten und nur in unbedingt benötigten Mengen
zulässig. Alle durch die gewerbliche Tätigkeit anfallenden Abfälle sind sofort abzutransportieren.
römisch zwei .
Bestattungsvorschriften
Paragraph 7
Aufbahrung, Bestattung
Friedhof vorgenommen werden soll, ist von den Angehörigen oder in Ermangelung solcher, von der Bestattungsanstalt vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. Diese erteilt die Genehmigung zur Benützung der Aufbahrungshalle und stellt eine Grabanweisung aus. Bei
Beerdigungen im kath. Teil des Friedhofes erfolgt die Grabzuweisung durch das kath. Pfarramt. Das Öffnen und Schließen eines Grabes ist Sache der Angehörigen oder des Bestattungsunternehmens.
zu entrichten.
Paragraph 8
Beisetzung von Urnen
Die Beisetzung von Urnen hat in den hiefür vorgesehenen Urnennischen
und wenn gewünscht in den Gräbern zu erfolgen. Die Beisetzung in Gräbern ist unterirdisch in mindestens 65 cm Tiefe vorzunehmen. Die unterirdische Beisetzung von Urnen ist in Einzel- und Familiengräbern möglich.
Paragraph 9
Exhumierung
Die Exhumierung von Leichen ist nach den jeweiligen diesbezüglichen
gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.
römisch drei.
Nutzungsrecht
Paragraph 10
Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes
Bei Beerdigung ist die Gebühr für die 10 Jahre gesetzliche Liegezeit im voraus zu entrichten.
Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes kann nur für einen Zeitraum von jeweils 10 Jahren erfolgen, wobei die Gebühr für diese Zeitdauer
ebenso im voraus zu entrichten ist.
Mit der Entrichtung der Benützungsgebühr wird das Nutzungsrecht für die Grabstätte bzw. Urnennische erworben. Die Gebührenhöhe richtet
sich nach der vom Gemeinderat festgesetzten und jeweils in Geltung stehenden Gebührenordnung für die Friedhofsgebühren. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur von einer physischen Person
erworben werden. Ausnahmen bewilligt der Bürgermeister. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
Paragraph 11
Beendigung bzw. Verlust des Nutzungsrechtes
römisch eins römisch fünf .
Gräberordnung
Paragraph 12
Anlage und Unterteilung des Friedhofes
Der Friedhof ist planmäßig angelegt, wird in ein altes und in ein
neues Feld unterteilt und enthält:
Paragraph 13
Ausmaß der Gräber
Das Ausmaß der Gräber im alten Friedhofsteil richtet sich nach den
vorhandenen Gegebenheiten. Im neuen Friedhofsteil beträgt die Breite eines Einzelgrabes 1,40 m und die eines Familiengrabes 2,00 m. Die Länge beträgt einheitlich 2,50 m.
Für die Urnenbeisetzung sind zweikammerige Urnennischen in der mittleren Friedhofsmauer vorhanden.
Paragraph 14
Gestaltung der Gräber
Die Anlage von Gräbern und deren gärtnerische Gestaltung muss spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung erfolgen. Alle Grabanlagen müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die
benachbarten Gräber nicht stören.
Im neuerrichteten Friedhofsteil sind folgende Sondervorschriften
einzuhalten:
Der vordere Teil eines jeden Grabes ist bis auf eine Tiefe von 1,50 m als reine Grünfläche ohne jede Erhebung und dgl. Zu gestalten.
Das Aufstellen von Blumenschüsseln oder anderer Gefäße sowie Gegenstände darf auf dieser Fläche nicht erfolgen, da deren Pflege einheitlich durch die Gemeinde veranlasst wird. Zur individuellen Gestaltung wird der Raum vor bzw. um das Grabmal in einer Tiefe von 1,00 m freigegeben.
Verwelkte Blumen, Kränze und Kerzenreste sind sofort von den Grabstätten zu entfernen und auf die hiefür vorgesehene Ablagerungsstelle zu schaffen.
Den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender
Bäume oder Sträucher kann die Gemeinde anordnen.
Paragraph 15
Errichtung von Grabmälern
Für die Errichtung oder Änderung von Grabmälern ist bei der Gemeinde anzusuchen.
Dem Ansuchen ist eine Skizze des Grabmales im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Ausfertigung beizugeben.
Für die Neuerrichtung eines Grabdenkmales gelten ausnahmslos folgende Bestimmungen:
muss ein liegendes Format aufweisen, wobei die Breite 1,40 m nicht überschreiten darf.
Entgegen diesen Bestimmungen errichtete Grabmäler werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von amts wegen entfernt. Bei freiwilliger bzw. verfügter Auflassung von Grabstellen oder
Urnengräbern sind die Grabmäler vom bisherigen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten aus dem Friedhof zu entfernen.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die Grabmäler von der Gemeinde entfernt und gehen sofort in das Eigentum der Gemeinde über.
Paragraph 16
Haftung
Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch ihre
Tätigkeit im Friedhofsgelände entstehen, insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäßes Aufstellen oder durch mangelnde Pflege und Aufsicht eines Grabmales entstehen.
Mit der Erlangung des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte oder ein Urnengrab erklärt sich der Nutzungsberechtigte mit den vorstehenden
Bestimmungen einverstanden und versichert deren genaue Befolgung.
Ferndorf, am 15. Dezember 2009
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Staber)
Angeschlagen am: 17.12.2009
Abgenommen am: 04.01.2009