GEMEINDE FERNDORF
Bezirk Villach Land · Kärnten · Anschrift: 9702 Ferndorf 22
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Zahl: 280/1/2009
K I N D E R G A R T E N O R D N U N GK römisch eins N D E R G A R T E N O R D N U N G
der Gemeinde Ferndorf für den Kindergarten gemäß § 8 des Kindergartengesetzes 1992 (K-KGG), LGBl. Nr. 86/1992, in der derzeit geltenden Fassung.der Gemeinde Ferndorf für den Kindergarten gemäß Paragraph 8, des Kindergartengesetzes 1992 (K-KGG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1992,, in der derzeit geltenden Fassung.
Der Kindergarten Ferndorf wird in Form eines Modellversuches gemäß § 20a K-KGG altersüber-greifend geführt.Der Kindergarten Ferndorf wird in Form eines Modellversuches gemäß Paragraph 20 a, K-KGG altersüber-greifend geführt.
I. AUFGABErömisch eins. AUFGABE
Allgemeine Kindergartengruppe:
Der allgemeine Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind insbesondere im Spiel und im Erleben der Gemeinschaft zu fördern. Die Erreichung der Schulfähigkeit ist zu unterstützen, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen ist.
Verpflichtendes Kindergartenjahr:
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien, die vor dem ersten Schuljahr liegen.
Kinder von 2 - 3 Jahren (Kleinkindbetreuung):
Der Kindergarten hat die Aufgabe, Kinder zwischen 2 und 3 Jahren zu betreuen und zu erziehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Den Kindern soll die Möglichkeit der Entfaltung in Form von Spiel und Gemeinschaft vermehrt gegeben werden.
Kinder nach dem Schuleintritt (Hort):
Im Hort finden Kinder zwischen dem Schuleintritt und der
Schulstufe Betreuung und Unterstüt-zung, sich ihrem Alter gemäß zu entwickeln. Die Schwerpunkte der Hortarbeit lieben in der sinn-vollen Freizeitgestaltung und in der Hausaufgaben- und Lernbegleitung. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Hort für die schulischen Leistungen der Kinder nicht zur Verantwortung ge-zogen werden kann. An jedem Freitag und an schulfreien Tagen wird im Hort keine Hausaufgabe betreut oder Lernein-heit durchgeführt. Diese Tage dienen Ihrem Kind ausschließlich zur Freizeitgestaltung.
Für Hortkinder besteht die Möglichkeit, den Hort eigenständig zu verlassen und sich auf den Heim-weg zu machen. Dafür benötigen wir jedoch eine schriftliche Einverständniserklärung, mit genau-em Datum und Uhrzeit, sowie der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, im Mitteilungsheft Ihres Kindes.
II. AUFNAHMErömisch zwei. AUFNAHME
Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze durch die Kindergartenleitung im Ein-vernehmen mit der Gemeinde.
Anmeldungen werden von der Kindergartenleitung jeweils in der 1. Woche im Mai und am Anmeldetag (Schulbeginn im September) entgegengenommen.
Eine Aufnahme während des Jahres kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes jederzeit erfolgen.
Voraussetzung für die Aufnahme ist:
das vollendete 2. Lebensjahr;
die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;
die Vorlage der Geburtsurkunde und der Impfzeugnisse;
die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten.
III. VORSCHRIFTENrömisch drei. VORSCHRIFTEN
Um eine optimale Förderung Ihres Kindes zu gewährleisten, ist ein regelmäßiger Besuch die Voraussetzung. Der Großteil der Erziehungs- und Bildungsarbeit findet in den Vormittags-stunden statt. Wir möchten Sie daher bitten, das Kind nach Möglichkeit bis 08.30 Uhr in den Kindergarten zu bringen.
Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen zu sorgen.
Das Kind ist entsprechend gepflegt zu bringen. Es ist für den Kindergartenbesuch mit Jausen-tasche, Jause in einer Jausenbox, Zahnputzzeug, Turnsachen bzw. Wechselwäsche, Haus-schuhen und zwei Großpackungen Taschentüchern jährlich auszustatten.
Kinder, die bis 17.00 Uhr im Kindergarten bleiben bzw. Hortkinder benötigen für den Nachmit-tag eine zusätzliche Jause. Hortkinder brauchen zusätzlich noch ein Mitteilungsheft. Die Mitnahme von eigenen Getränken ist nicht nötig. Des weiteren ist die Mitnahme von Süßig-keiten und eigenen Spielsachen untersagt.
Jede Erkrankung oder sonstiges Fernbleiben des Kindes ist der Kindergartenleitung sofort be-kanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärzt-lichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Lebensbedürfnissen Rechnung getragen werden kann
(räumliche und personelle Voraussetzungen).
Einmal im Jahr erfolgt im Kindergarten eine ärztliche Untersuchung durch den/die zuständi-ge(n) Amtsarzt/ärztin.
Im Kindergarten gilt ein ausnahmsloses Handy- und Computerspiel-Verbot.
Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten, für Vorkommnisse außer-halb der Betriebszeit und vom Ende der Schulzeit bis zum Ankommen im Kindergarten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.
Während der Schlafenszeit (12.45 - 14.00 Uhr) und zwischen den intensiven Lernzeiten am Nachmittag (14.00 – 15.00 Uhr) ist keine Abholzeit.
Die Kinder, welche noch gewickelt werden müssen, brauchen jeden ersten des Monats eine Packung Windel. Bitte bringen Sie diese in den Kindergarten mit.
Außenstehende Personen, also auch die Eltern (Erziehungsberechtigten) werden ersucht, während des Betriebes die Aufenthaltsräume (Spielzimmer) nicht zu betreten. Zum Schutz der Kinder wird gebeten, mit dem Auto nicht in den Eingangsbereich zu fahren sondern die dafür vorgesehenen Parkplätze zu benützen.
Eine Besichtigung des Kindergartens ist nur mit Bewilligung und in Begleitung der(s) Leiterin(s) gestattet.
IV. BETRIEBSZEITENrömisch vier. BETRIEBSZEITEN
Der Kindergartenbetrieb endet mit der letzten Juliwoche und öffnet eine Woche vor Schulbe-ginn wieder.
Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr
Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen in der Woche für insgesamt 16 Stunden, und zwar von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr zu besuchen. Während dieser Zeit ist ein Fernbleiben vom Kinder-garten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit) zuläs-sig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
Die Abholzeit der Kinder wird wie folgt festgesetzt:
Kinder ohne Mittagessen 12.00 Uhr
Mittagskinder 13.00 Uhr
Ganztagskinder ab 15.00 Uhr
Bei verspäteter Abholung wird den Eltern diese Mehrleistung angerechnet.
V. KINDERGARTENBEITRAGrömisch fünf. KINDERGARTENBEITRAG
Der Kindergarten der Gemeinde Ferndorf ist ein Ganztagskindergarten mit Mittagsverpflegung.
Für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
Die Höhe des Monatsbeitrages (Elternbeitrag) beträgt je
Kind inkl. Mwst.:
Kindergarten und Kleinkindbetreuung:
Halbtags ohne Essen 07.00 - 12.00 Uhr EUR 65,00
Halbtags mit Essen 07.00 - 12.30 Uhr EUR 80,00
Ganztags mit Essen 07.00 - 15.00 Uhr EUR 90,00
Ganztags erweitert mit Essen 07.00 - 17.00 Uhr EUR 100,00
Hortbetreuung:
Hort mit Essen 10.30 - 17.00 Uhr EUR 100,00
Für Kinder, die im Gemeindegebiet von Ferndorf keinen ordentlichen Wohnsitz haben, wird zu den vorstehenden Beiträgen ein Zuschlag von 10 % verrechnet.
Für jedes zweite und jedes weitere Kind einer Familie, welches eines der vorgenannten Ein-richtungen in Anspruch nimmt, kommt ein Abschlag von 10 % je Kind zum Tragen.
Der Elternbeitrag ist auf die Dauer des Kindergartenbesuches, ungeachtet einer ev. Krankheit bis zu einem Monat oder sonstiges Fernbleiben, jeweils für ein ganzes Monat zu bezahlen.
Bei einer Krankheit während des ganzen Monats ist ein Grundbeitrag in Höhe von 40 % des Monatsbeitrages zu entrichten.
Für Kinder, welche ohne Krankheit dem Kindergarten fernbleiben, ist der volle Monatsbeitrag zu leisten.
Der Beitrag ist bis zum zehnten eines jeden Monats zur Einzahlung zu bringen. Im Falle eines Austrittes oder Entlassung ist der volle Monatsbeitrag zu leisten. Grundlage für die Berechnung ist der Tag der Meldung des Austrittes.
VI. AUSTRITT UND ENTLASSUNGrömisch sechs. AUSTRITT UND ENTLASSUNG
Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten ist einen Monat vorher der Kindergartenleitung
schriftlich zu melden.
Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:
ein körperliches Gebrechen, eine seelische oder
geistige bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt;
längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung;
Rückstand des Elternbeitrages von mehr als zwei
Monaten;
Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten.
Diese Kindergartenordnung tritt mit Beginn des Kindergartenjahres 2009/2010 in Kraft.Diese Kindergartenordnung tritt mit Beginn des Kindergartenjahres 2009 aus 2010, in Kraft.
Der Bürgermeister:
Andreas Staber eh.
Ferndorf, im September 2009