Gemeinde Ferndorf

9702 Ferndorf

Zahl: 714/2/1994

Betr.: Abfallordnung

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 19. Oktober 1994, Zl. 714/2/1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll für das Gemeindegebiet von Ferndorf geregelt wird. Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde Ferndorf sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2

Abholbereich

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten

Gemeindegebiet zu erfolgen.

(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als

dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls

erforderlich

ist.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

Paragraph 3

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücke sind

verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, daß

sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch

für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind

die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen

Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten

Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 4

Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke

im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen

ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich

gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe

oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen

Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von

Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen

abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter

aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem

Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit

mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf

nicht

unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 90 l, 110 l und 240 l;

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800 l;

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l.

  1. Litera a
    Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten
Person wird mit mindestens 10 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als

durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel,

Gewerbe und Kleingewerbe ...... 120 l Abfall pro Woche und

- über 10 Mitarbeitern .......... 240 l Abfall pro Woche

festgelegt.

(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind

verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter

aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter

ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche

Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt.

(5) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter

gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

Paragraph 5

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für

Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und

bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung.

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter

entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, daß der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung

Rechnung getragen wird.

Paragraph 6

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen

Gebühr auszuschreiben.

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung

(Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme

dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen

Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner

Abfallwirtschaftsordnung

ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit

Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von

Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt

wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 7

Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Paragraph 8

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 25. Oktober 1989, Zl. 714/1/1989, mit der die Anschaffung von Müllbehältern geregelt wird und mit der Müllabfuhrgebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Abfällen für das Gemeindegebiet ausgeschrieben wurden, beide in der derzeit geltenden Fassung, soweit sie den von der Abfuhrordnung umfaßten Inhalt betreffen, außer Kraft.

Ferndorf, am 23. November 1994

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Ing. Hubmann)

Angeschlagen am: 24.11.1994

Abgenommen am: 09.12.1994