Gemeinde Ferndorf
9702 Ferndorf
Zahl: 714/2/1994
Betr.: Abfallordnung
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 19. Oktober 1994, Zl. 714/2/1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll für das Gemeindegebiet von Ferndorf geregelt wird. Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird verordnet:
Paragraph eins
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Gemeinde Ferndorf sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
Paragraph 2
Abholbereich
(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten
Gemeindegebiet zu erfolgen.
(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als
dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls
erforderlich
ist.
(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
Paragraph 3
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücke sind
verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, daß
sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch
für die Benützer leicht zugänglich sind.
(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind
die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen
Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten
Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Paragraph 4
Müllbehälter
(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke
im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen
ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich
gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe
oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen
Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von
Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen
abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter
aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem
Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit
mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf
nicht
unterschritten werden.
(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:
Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 90 l, 110 l und 240 l;
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800 l;
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l.
b) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als
durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall
- bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel,
Gewerbe und Kleingewerbe ...... 120 l Abfall pro Woche und
- über 10 Mitarbeitern .......... 240 l Abfall pro Woche
festgelegt.
(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind
verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter
aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter
ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche
Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins, ergibt.
(5) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter
gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.
Paragraph 5
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für
Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und
bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung.
(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter
entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, daß der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung
Rechnung getragen wird.
Paragraph 6
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen
Gebühr auszuschreiben.
(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung
(Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme
dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen
Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner
Abfallwirtschaftsordnung
ausgeschrieben.
(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit
Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von
Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt
wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
Paragraph 7
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Paragraph 8
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 25. Oktober 1989, Zl. 714/1/1989, mit der die Anschaffung von Müllbehältern geregelt wird und mit der Müllabfuhrgebühren für die Abfuhr und Beseitigung von Abfällen für das Gemeindegebiet ausgeschrieben wurden, beide in der derzeit geltenden Fassung, soweit sie den von der Abfuhrordnung umfaßten Inhalt betreffen, außer Kraft.
Ferndorf, am 23. November 1994
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Ing. Hubmann)
Angeschlagen am: 24.11.1994
Abgenommen am: 09.12.1994