GEMEINDE FERNDORF

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Zahl: 151/6/2007

Ferndorf, 31.07.2007

Betr.: Bedienstetenschutzgesetz - Gefahrenklassen

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 19. Juli 2007, Zahl: 151/6/2007, mit welcher den Dienststellen bzw. Dienststellensteilen der Gemeinde Ferndorf Gefahrenklassen zugeordnet werden.

Gemäß Paragraph 56, Absatz 3, des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, K-BSG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins

Gefahrenklassen

(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Ge-fährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) werden die Dienst-stellen der Gemeinde Ferndorf oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 den Gefahrenklassen römisch eins bis römisch drei zugeordnet.

(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse römisch eins zugeordnet:

Keine Dienststelle der Gemeinde Ferndorf.

(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse römisch zwei zugeordnet:

  1. Litera a
    Bauhof
  2. Litera b
    Abwasserbeseitigungsanlage
  3. Litera c
    Wasserversorgungsanlage

(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse römisch drei (geringes Gefahrenpotential) zugeordnet.

Paragraph 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Staber)

Angeschlagen am: 01.08.2007

Abgenommen am: 16.08.2007