Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 30.03.2017, Zahl 004/1/2017, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird

Gemäß Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:

 

Paragraph eins,, Sitzungsgeld, , (1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Ferndorf gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4 bis 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. , , (2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.,

Paragraph 2,, Höhe des Sitzungsgeldes, , Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 100,00 Euro festgesetzt.,

Paragraph 3,, Inkrafttreten, , (1) Diese Verordnung tritt mit 01. April 2017 in Kraft. , , (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 28. April 2015, Zahl: 004/1/2015, außer Kraft.,

 

Der/die Bürgermeister/in

Josef Haller