Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 28. April 2015, Zahl: 004/1/2015, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes festgesetzt wird

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 bis 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), LGBl.Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung LBGl.Nr. 3 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins

Sitzungsgeld der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 3, oder als Bürgermeister haben, für den Tag, an dem sie an einer Sitzung teilge-nommen haben, ein Sitzungsgeld.

(2) Das Sitzungsgeld beträgt 1,0 v.H. des monatlichen Bezuges eines Na-tionalratsabgeordneten.

Paragraph 2

Sitzungsgeld für Ausschussobmänner

Den Obmännern der Ausschüsse gebührt das Sitzungsgeld gemäß Paragraph eins, im doppel-ten Ausmaß, selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.

Paragraph 3

Bezug für Mitglieder des Gemeindevorstandes

(1) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, ausgenommen dem Bürgermei-ster, die gemäß Paragraph 69, Absatz 4 bis 6 der K-AGO mit Aufgaben des eigenen Wir-kungsbereiches betraut wurden, gebührt ein monatlicher Bezug.

(2) Der Bezug beträgt für jedes Mitglied, das mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, betraut wurde, 6,0 v.H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

Paragraph 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ferndorf vom 23. April 2009, Zahl: 004/1/2009, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Josef Haller)

Angeschlagen am: 30.04.2015

Abgenommen am: 15.05.2015