Verordnung

des Bürgermeisters der Gemeinde Arriach vom 4. Juli 1996, Zl.: 155/-1/K/96, mit der für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Schlachttage und Untersuchungszeiten festgelegt werden.

Gemäß Paragraphen 19, Absatz eins und 21 des Fleischuntersuchungsgesetztes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 522 idgF., wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden nachfolgende Schlachttage und Untersuchungszeiten festgelegt:

Dienstag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 (außer Feiertage)

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie von 19.00 bis 7.00 Uhr dürfen Untersuchungen nur in Ausnahmefüllen erfolgen.

Paragraph 2,

Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Schlachtung mindestens am vorangehenden Wochentag von 8.00 bis 12.00 Uhr (außer Samstag, Sonntag und Feiertage) der Gemeinde bekanntzugeben, damit das Fleischuntersuchungsorgan verständigt und die Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Paragraph 3,

Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis durchgeführt werden. Wenn die Schlachtung nicht spätestens 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis auf Grund der Untersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan statt, so ist sie nur nach erneuter Schlachttieruntersuchung und erneuter Erlaubnis zulässig.

Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat für eine ausreichende Beleuchtung während der Untersuchung zu sorgen.

Paragraph 4,

Für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes hat der Tierhalter oder Betriebsinhaber Sorge zu tragen.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages (5.7.1996) der Kundmachung in Kraft.