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des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 16. Dezember 2021, Zahl: 851/2021 ZE, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Sammlung, Ableitung, Reinigung und Behandlung der im Entsorgungsbereich der Gemeindekanalisationsanlage anfallenden Abwässer wird von der Marktgemeinde Arnoldstein eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Der Geltungszeitraum umfasst nur das Kalenderjahr 2022 und ist demnach für die Folgejahre jedenfalls eine neue Verordnung zu erlassen.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)         Die Kanalgebühr ist für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage zu entrichten.

(2)         Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Arnoldstein ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.

Paragraph 3,

Kanalgebühr

(1)      Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) eines Jahres in Kubikmeter, der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gem. Paragraph 4, dieser Verordnung.

(2)      Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser; 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser wird mit 1 m³ Abwasser gleichgestellt.

(3)      Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Kanalgebühr in Abzug zu bringen. Die Marktgemeinde Arnoldstein hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(4)      Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 4,

Höhe der Kanalgebühr

Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% 5,27 Euro.

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Arnoldstein angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung und Fälligkeit der Kanalgebühr

(1)      Die Kanalgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid im 1. Quartal jeden Kalenderjahres festzusetzen und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Kanalgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).

(3)      Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 7,

Teilzahlungen

(1)      Für die Kanalgebühr sind vierteljährliche Teilzahlungen (Vorauszahlungen) vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni, September und Dezember; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag für die Kanalgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)      Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 16. Dezember 2020, Zahl 851/2020 ZE, mit der die Kanalgebühr ausgeschrieben wird (Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Ing. Reinhard Antolitsch