Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Afritz am See, vom 18. März 2022, Zl. 817/2-/2022/ke., mit der die Gebühren für den Gemeindefriedhof und die Gebühr für die gemeindeeigene Aufbahrungshalle ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. römisch eins Nr. 116/ 2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, und Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Afritz am See vom 18. März 2022, Zl. 817/1-/2022/ke. (Friedhofsordnung), wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofsein-richtungen, Grabstätten, Urnennischen und der Aufbahrungshalle werden von der Gemeinde Afritz am See Gebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhofsanlagen, Friedhofseinrichtungen, Grabstätten und Urnennischen sind pauschaliert nach der Größe der Grabstätte bzw. Urnennische zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshalle sind je Aufbahrung zu entrichten.
(3) Die Verordnung gilt für den Gemeindefriedhof und die Aufbahrungshalle der Gemeinde Afritz am See.
Paragraph 3,
Höhe der Abgabe
Die Höhe der Abgabe beträgt:
ab 1. April 2022:
Familiengrab für die Dauer von 10 Jahren € 339,00
Reihengrab für die Dauer von 10 Jahren € 169,50
Aufbahrungshalle, je Aufbahrung € 72,20
Urnennische für die Dauer von 10 Jahren € 492,10
ab 1. Jänner 2023
Familiengrab für die Dauer von 10 Jahren € 344,20
Reihengrab für die Dauer von 10 Jahren € 172,00
Aufbahrungshalle, je Aufbahrung € 73,30
Urnennische für die Dauer von 10 Jahren € 499,60
ab 1. Jänner 2024
Familiengrab für die Dauer von 10 Jahren € 349,30
Reihengrab für die Dauer von 10 Jahren € 174,60
Aufbahrungshalle, je Aufbahrung € 74,40
Urnennische für die Dauer von 10 Jahren € 507,10
Paragraph 4,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer ein Benützungsrecht an Grabstätten oder Urnennischen erwirbt, beziehungsweise die Aufbahrungshalle zur Benützung bean-sprucht.
Paragraph 5,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
LAbg. Maximilian Linder