Gemeinde Afritz am See

Schulstraße 2, 9542 Afritz am See

Bearbeiter: Hubert Lamprecht

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des Gemeinderates der Gemeinde Afritz am See vom 05. April 2005, Zahl 010/0/04/la, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird.

Auf Grund des Paragraph 50, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, 63/2003 und 46/2004, wird verordnet:

Paragraph eins,

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

(1) Zu Beginn der Sitzung - bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann - hat der Vorsitzende bekannt zu geben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen bzw. die entsprechende Vertretung bekannt zu geben.

(2) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Wenn ein Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.

(4) Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuss Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.

Paragraph 2,

Verlauf der Sitzungen

(1) In Sitzungen des Gemeinderates darf ein Mitglied des Gemeinderates zum selben Verhandlungsgegenstand nur zwei Mal das Wort ergreifen.

(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates, mit Ausnahme des Berichterstatters, darf in den Sitzungen des Gemeinderates zu jedem Tagesordnungspunkt nicht länger als zehn Minuten sprechen.

Paragraph 3,

Schluss der Debatte

(1) Wenn wenigstens drei Redner gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluss der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.

(2) Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.

Paragraph 4,

Unterbrechung der Sitzung

Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderates hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

Paragraph 5,

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlungs) - Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungsverfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.

(2) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht übersteigen.

(4) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:

Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen

Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet

Anträge auf Vertagung

Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand

Anträge auf Schluss der Debatte

Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung

Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung

Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder

einer Abstimmung durch Stimmzettel

Anträge auf Unterbrechung der Sitzung

Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache

Anträge auf Verlesung einer Anfrage

Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift

Paragraph 6,

Abstimmung und Beschlussfassung

(1) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voreinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, dass die wahre Meinung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.

(3) Vor der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

(4) Hat der Ausschuss bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefasst, so kann dieser Beschluss so lange geändert werden, so lange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Vorstandssitzung) sind.

Paragraph 7,

Selbständige Anträge

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, im Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Sind selbständige Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde verbunden, so sind von diesen Mitgliedern entsprechende Kostenschätzungen sowie Bedeckungsvorschläge anzuschließen.

(2) Die Zurückziehung von selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Gemeinderates ist so lange möglich, als ein Ausschuss oder der Gemeindevorstand noch keinen Antrag an den Gemeinderat beschlossen hat.

Paragraph 8,

Übertragung von Aufgaben

(1) Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die zu treffenden Maßnahmen nur Ausgaben erwarten lassen, die im Voranschlag vorgesehen sind und soweit diese Ausgaben im Einzelfall maximal Euro 15.000,- nicht übersteigen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. (1) ausgenommen sind Subventionen, Zuschüsse und Beihilfen, diese dürfen im Einzelfall Euro 1.500,- nicht übersteigen.

Paragraph 9,

Niederschrift

(1) Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter Verantwortung des Leiters des Inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt den Schriftführer.

(2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den genauen Wortlaut der abweichenden Meinung bekannt zu geben.

(3) Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.

(4) Die Fertigung der original zu unterschreibenden Niederschriften durch die Ausschussobmänner und die jeweils zu bestellenden anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses muss jedenfalls im Gemeindeamt erfolgen. In Ausnahmefällen, wie Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.

Paragraph 10,

Recht des Leiters des inneren Dienstes

Der Leiter des inneren Dienstes ist zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse einzuladen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Mai 2005 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Afritz vom 25. März 1993, Zahl 010/0/93/la./gr., außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Maximilian Linder)

Angeschlagen am:              08. April 2005

Abgenommen am:              25. April 2005