Marktgemeinde Lurnfeld

- B a u a m t -                             Möllbrücke, 12.12.2002 f:\verordnungen02\kanal-gebühren.doc

Zl.: 8510/251/2002

Verordnung

Des Gemeinderates der Marktgemeinde Lurnfeld vom 12. Dez. 2002, Zahl: 8510/251/2002, mit der

Kanalgebühren

ausgeschrieben werden.

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr.66 aus 1998,, und der Paragraphen 24 und „5 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)              Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindekanalisationsanlage Lurnfeld wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.

(2)              Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und Benützung der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)              Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.

(2) Die jährliche Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes

Gebäude pro Bewertungseinheit               EUR 75,-- (Inkl. er gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit10% )

Paragraph 4,

Benützungsgebühren

(1)              Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich

aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(2)              Der Gebührensatz beträgt EUR 1,70. (Inkl. er gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit10% )

(3)              Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisation eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen.

Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(4)              Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt werden oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz eins, LAO).

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1)              Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2)              Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder der befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

Die Bereitstellungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Benützungsgebühr ist ebenfalls jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen auf Grund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner2003 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 24.11.1978, Zahl 713-0/46/1978 in der Fassung der Verordnung vom 18.12.1992, Zahl 811-7/160/1992 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister: