Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18.10.2024, Zl. D/8077/2024, mit der der
1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2,
Finanzierungs- und Ergebnisvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt: | |
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Erträge: | € 5.883.000 |
Aufwendungen: | € 5.499.000 |
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Entnahme von Haushaltsrücklagen: |
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Zuweisung an Haushaltsrücklagen: | € 19.100 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: | € 364.900 |
(Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015) |
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(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt: | |
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Einzahlungen: | € 6.636.600 |
Auszahlungen: | € 6.507.500 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: | € 129.100 |
(Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015) |
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Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wie folgt festgesetzt:
Sämtlicher Personalaufwand (Postenklasse 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung, bei den Teilabschnitten 2110, 2400, 2590 und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip (8200, 8510) gegenseitig deckungsfähig.
Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig.
Alle Verwaltungsstellen des ordentlichen Haushaltes, deren Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (Gebührenhaushalte und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
(1) Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 739.000
Paragraph 5,
Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22.10.2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Gottfried Kogler