Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 12. September 2025,

Zahl: 920-5/D/6223/2025, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung 2025)

Gemäß Paragraphen 16,, 17 Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr, 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabengesetzes – K-HAG, Landesgesetzblatt 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Gemeinde Krems in Kärnten erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.

Paragraph 2,

Abgabengegenstand

(1)     Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2)     Der Abgabe unterliegen nicht Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. I Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.

Paragraph 3,

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund, einen Hund, der in der Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, 40,00 Euro

Paragraph 4,

Befreiungen

(1)     Von der Hundeabgabe befreit ist gemäß §6 der Kärntner Hundeordnung – K -HAG, das Halten von:

a.    Lawinen- und Personensuchhunden

b.    Hunden des Bergrettungs- und Rettungsdienstes

c.    Ausgebildete Assistenz- und Therapiehunde

d.    Hunden in Tierasylen.

(2)   Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Paragraph 5,

Hundemarke

(1)     Die Gemeinde folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 5,00 Euro eine Hundemarke aus.

(2)     Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Gemeinde Krems in Kärnten“, eine Jahreszahl und eine fortlaufende Nummer.

Paragraph 6,

Meldung

(1)      Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(2)     Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(3)     Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1)     Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2)     Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 30.12.2011, Zahl 920-5/475/2011, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Gottfried Kogler eh.