Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten, vom 21.12.2017,Zl. 902/418/17, mit welcher der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2018 gemäß den Bestimmungen des Paragraph 86,, der K-AGO 1998, LGBl.Nr. 66/98, in der Fassung LGBl.Nr. 55/2017, festgestellt wird:

Paragraph eins,

Voranschlagsbeträge

Die Voranschlagsbeträge werden nach den Postenverzeichnissen für den ordentlichen und außerordentlichen Haushalt mit folgenden Summen festgestellt:

ordentlicher Haushalt:

 

 

Summe der Einnahmen

3.241.700,00

Summe der Ausgaben

3.241.700,00

Außerordentlicher Haushalt:

 

 

Summe der Einnahmen

608.800,00

Summe der Ausgaben

608.800,00

Gesamtsummen:

 

 

Einnahmen

3.850.500,00

Ausgaben

3.850.500,00

Paragraph 2,

Deckungsfähigkeit

1) Bei Voranschlagsstellen, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, wird bestimmt, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Verwaltungsstelle herangezogen werden dürfen.

2) Die Deckungsfähigkeit wird nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes bestimmt, nicht aber zwischen Sach- und Personalaufgaben.

In Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben sind deckungsfähig, wenn sie die gleiche Zweckbestimmung aufweisen.

3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, wird bestimmt, dass diese bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind als Rücklagen für die gleichen Zwecke auszuweisen.

Paragraph 3,

Weitere Festlegungen des Gemeinderates

1) Kassenkredit

Der Höchstbetrag der Kassenkredite die zur rechtzeitigen Leistungen von Ausgaben des ordentlichen Haushaltes in Anspruch genommen werden dürfen, wird mit

€ 540.000,00

festgelegt.

2) Stundensätze Wirtschaftshof

Die Stundensätze für den Wirtschaftshof werden wie folgt neu festgelegt:

Verrechnungsstunde Bauhofarbeiter €                                                                                                              31,80  

Verrechnungsstunde Traktor u. Kommunalfahrzeug €                                                                                                               32,70

VW Bus - Preis pro km €                                                                                                               0,75

Paragraph 4,

Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler