Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 19.12.2019, Zl. 902/291/2020, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2020)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2020.

Paragraph 2,

Finanzierungs- und Ergebnisvoranschlag

(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: €     3.423.100

Auszahlungen:  €     3.355.500

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: €     67.600

(2) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge: €     3.915.600

Aufwendungen:  €     3.952.300

Nettoergebnis nach Zuweisung/Entnahmen von Haushaltsrücklagen:

                                                                                                                                €                         - 23.000

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Die Deckungsfähigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wie folgt festgesetzt:

Sämtlicher Personalaufwand (Postenklasse 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung, bei den Teilabschnitten 2110, 2400, 2590 und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip (8200, 8510) gegenseitig deckungsfähig.

Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig.

Alle Verwaltungsstellen des ordentlichen Haushaltes, deren Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (Gebührenhaushalte und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen und Stundensätze Wirtschaftshof

(1) Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

€ 648.000

(2) Stundensätze Wirtschaftshof:

Die Stundensätze für den Wirtschaftshof werden wie folgt neu festgelegt:

Verrechnungsstunde Bauhofarbeiter                                                €            33,50     

Verrechnungsstunde Traktor u. Kommunalfahrzeug                      €             34,50

VW Bus - Preis pro km                                                                        €             0,80

Paragraph 5,

Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler