Verordnung
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 28.05.2021, Zl. 902/120/2021, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2021 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2021)
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2021.
Paragraph 2,
Finanzierungs- und Ergebnisvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 4.003.400
Aufwendungen: € 4.129.000
Entnahme von Haushaltsrücklagen: € 48.700
Zuweisung von Haushaltsrücklagen; €
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € -76.900
(Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015)
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 5.209.000
Auszahlungen: € 5.326.500
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -117.500
(Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1a VRV 2015)
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wie folgt festgesetzt:
Sämtlicher Personalaufwand (Postenklasse 5) ist innerhalb der Hoheitsverwaltung, bei den Teilabschnitten 2110, 2400, 2590 und bei den Teilabschnitten mit Kostendeckungsprinzip (8200, 8510) gegenseitig deckungsfähig.
Sämtliche Ausgaben des Sachaufwandes innerhalb eines Verwaltungszweiges sind gegenseitig deckungsfähig.
Alle Verwaltungsstellen des ordentlichen Haushaltes, deren Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind (Gebührenhaushalte und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
(1) Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
€ 648.000
Paragraph 5,
Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31.05.2021 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Gottfried Kogler