römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 12. Dezember 2025, Zahl 852/D/8837/2025, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung 2026)
Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl 852- 516/2009 (Abfuhrordnung), wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren für den Hausmüll werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
(4) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026: | vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 |
für 80 Müllsäcke (pauschal) | € 60,00 | € 63,00 | € 66,20 |
je 80 l Müllbehälter | € 60,00 | € 63,00 | € 66,20 |
je 120 l Müllbehälter | € 90,00 | € 94,50 | € 99,20 |
je 240 l Müllbehälter | € 180,00 | € 189,00 | € 198,50 |
je 1100 l Müllbehälter | € 825,00 | € 866,25 | € 909,60 |
(5) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich:
a) im Abholbereich, indem die Zahl der aufgestellten Abfallsammelbehälter mit der vom Bürgermeister gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-AWO festgesetzten Anzahl der Entleerungen und dem jeweiligen Gebührensatz vervielfacht wird. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026: | vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 |
je 80 l Müllbehälter (Zusatzsäcke) | € 7,40 | € 7,80 | € 8,20 |
je 120 l Müllbehälter | € 9,00 | € 9,50 | € 10,00 |
je 240 l Müllbehälter | € 18,00 | € 18,90 | € 19,80 |
je 1100 l Müllbehälter | € 86,30 | € 90,60 | € 95,10 |
b) im Sonderbereich, aus der Vervielfachung der Zahl der ausgegebenen Müllsäcke (und Zusatzsäcke) mit dem festgesetzten Gebührensatz und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026: | vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 |
je 80 l Müllsäcke (Zusatzsäcke) | € 7,00 | € 7,40 | € 7,80 |
(6) die Abfallgebühr für die biogenen Abfälle ergibt sich, indem die Zahl der aufgestellten Abfallsammelbehälter mit der vom Bürgermeister gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-AWO festgesetzten Anzahl der Entleerungen und dem jeweiligen Gebührensatz vervielfacht wird. Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10% :
| vom 01.01.2026 bis 31.12.2026: | vom 01.01.2027 bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 |
je 120 l Biotonne | € 12,60 | € 13,20 | € 13,90 |
je 240 l Biotonne | € 18,90 | € 19,80 | € 20,80 |
Paragraph 2,
Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner der Abgabe.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.
Paragraph 3,
Fälligkeit
(1) Die Abfallgebühren für den Abholbereich sind halbjährlich mit Bescheid festzusetzen.
(2) Die Abfallgebühren im Sonderbereich werden einmal jährlich bescheidmäßig festgesetzt.
(3) Die Entsorgungsgebühr für den Zusatzsack ist mit Abholung des Müllsackes im Gemeindeamt der Gemeinde Krems in Kärnten fällig.
Paragraph 4,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 15. Dezember 2023, Zahl 852/8650/2023, und vom 12. September 2025, Zahl 852-2/D/6180/2025, mit denen Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung und Abfallgebührenverordnung 2026), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Gottfried Kogler eh.