römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 04.05.2018, Zahl 852- 195/2018, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).

Gemäß Paragraphen 16,, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, sowie Paragraphen 55, ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 01 aus 2018,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 18.12.2009, Zahl 852- 516/2009 (Abfuhrordnung), wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

 

(2) Die Abfallgebühren für den Hausmüll werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

(4) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr pro aufgestellten Müllbehälter wird wie folgt festgelegt (inkl. 10 % USt.):

 

vom 01.07.2018
bis 31.12.2018:

vom 01.01.2019
bis 31.12.2019:

ab 01.01.2020:

je 80 l Müllbehälter u. Müllsäcke

€ 35,36

€ 36,14

€ 36,93

je 120 l Müllbehälter

€ 52,94

€ 54,10

€ 55,29

je 240 l Müllbehälter

€ 105,88

€ 108,21

€ 110,59

je 1100 l Müllbehälter

€ 485,65

€ 496,34

€ 507,26

(5) Die Benützungsgebühr ergibt sich (inkl. 10 % USt.):

a)           im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz:

 

vom 01.07.2018
bis 31.12.2018:

vom 01.01.2019
bis 31.12.2019:

ab 01.01.2020:

je 80 l Müllbehälter

€ 4,19

€ 4,28

€ 4,38

je 120 l Müllbehälter

€ 5,11

€ 5,22

€ 5,34

je 240 l Müllbehälter

€ 10,02

€ 10,24

€ 10,46

je 1100 l Müllbehälter

€ 49,06

€ 50,14

€ 51,24

        

b)     im Sonderbereich

 

vom 01.07.2018
bis 31.12.2018:

vom 01.01.2019
bis 31.12.2019:

ab 01.01.2020:

je Müllbehälter 80 l Müllsack

€ 3,90

€ 4,00

€ 4,10

(6) Für die Abfuhr und Entsorgung von biogenen Abfällen mittels Biotonne wird je Entleerung eine Gebühr (inkl. 10 % USt) in Höhe von

 

vom 01.07.2018
bis 31.12.2018:

vom 01.01.2019
bis 31.12.2019:

ab 01.01.2020:

je 40 l Biotonne

€ 3,27

€ 3,34

€ 3,42

je 80 l Biotonne

€ 6,54

€ 6,68

€ 6,83

je 120 l Biotonne

€ 9,81

€ 10,03

€ 10,25

vorgeschrieben.

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner der Abgabe.

(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.

Paragraph 3,

Fälligkeit

(1)  Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist halbjährlich vor-zuschreiben.

(2) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr im Sonderbereich ist mit einer Ausschreibung der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 18.08.2016, Zahl 852/355/2016, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler