Gemeinde Krems in Kärnten

9861 Eisentratten

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Verordnung

Des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 19.03.1999, Zahl 851/478/01, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, und Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2000,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage INNERKREMS wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)              Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird. Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.

(2)              Die Bereitstellungsgebühr beträgt:

Für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit              ATS 3.500,00

(€254,35)

Paragraph 4,

Benützungsgebühren

(1)              Die Höhe der Kanalgebenützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz, wobei ein Mindestjahreswasserverbrauch von 60m³ als Bemessungsgrundlage gilt.

(2)              Der Gebührensatz beträgt               ATS 20,00 (€ 1,45)

(3)              Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentlich Kanalisationsanlage eingebracht werden und die nachweisbar zumindest 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit wein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.

(4)              Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz eins, LAO).

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1)              Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2)              Zur Entrichtung der Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(3)              Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder der befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung der Abgabe

Die Bereitstellungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Die Benützungsgebühr ist ebenfalls jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Halbjährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister: