römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 12. September 2025,

Zl. 851-0/D/6169/2025, mit der Kanalgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung 2025-27)

 

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2025,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes –
K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage KREMS IN KÄRNTEN (außerhalb Kanalentsorgungsbereich Innerkrems) werden von der Gemeinde Krems in Kärnten Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)  Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)   Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

a)    Die Wasserzählergebühr ist nicht zu entrichten, wenn der Wasserzähler auch für die Ermittlung des Wasserverbrauchs nach dem Kärntner Wasserversorgungsgesetz,
K-GWVG, LGBI. Nr. 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, LGBI. Nr. 74/2024, herangezogen wird.

b)    Gleiches gilt, wenn die Verpflichtung nach dem Bundesgesetz vom 5. Juli, 1950 über Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), BGBI. Nr. 152, zuletzt in der Fassung BGBI. I Nr. 203/2022, nachweislich von der jeweiligen Wassergenossenschaft übernommen werden

(5)  Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage Krems in Kärnten (außerhalb Kanalentsorgungsbereich Innerkrems) ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Einzugsbereich der Kanalisationsanlage Krems in Kärnten).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage römisch II zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Die Höhe der Bereitstellungsgebühr im Abrechnungsjahr beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

a)    ab 1. November 2025 197,29 Euro

b)    ab 1. November 2026 213,07 Euro

c)    ab 1. November 2027 230,12 Euro

Paragraph 5,

Benützungsgebühr

(1)  Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz.

(2)  Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser; 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser wird 1 m3 Abwasser gleichgestellt.

(3)  Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4)  Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 6,

Höhe der Benützungsgebühr

Die Höhe der Benützungsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von

derzeit 10 %:

a)    ab 1. November 2025  4,57 Euro

b)    ab 1. November 2026 4,94 Euro

c)    ab 1. November 2027 5,34 Euro

Paragraph 7,

Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und

beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

ab 1. November 2025  6,50 Euro.

Paragraph 8,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Krems in Kärnten angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 9,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)  Die Kanalgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid im letzten Quartal festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)  Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Oktober jeden Kalenderjahres).

(3)  Die gemäß § 10 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 10,

Teilzahlungen

(1)  Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige im März, Juni und September und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)  Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel der Bereitstellungsgebühr des laufenden Abrechnungsjahres.

(3)  Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel, der im vorangegangenen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)  Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

(2)   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 13. Dezember 2024, Zl. 851/D/8806/2024, mit der Kanalgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung 2025), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Gottfried Kogler