römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 13. Dezember 2024,

Zl.850-0/D/9315/2024, mit der für die Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung-Eisentratten 2025)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)      Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten wird von der Gemeinde Krems in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Gemeinde Krems in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(3)      Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Krems in Kärnten ist mit gesonderter Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.1978, Zahl: 725-0/23/78 festgelegt.

Paragraph 3,

Benützungsgebühr

(1)      Die Benützungsgebühr ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Benützungsgebühr

(1)       Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

ab dem 1. Jänner 2025: 1,95 Euro.

Paragraph 5,

Wasserzählergebühr

(1)      Die Wasserzählergebühr für das Abrechnungsjahr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt im inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:

ab dem 1. Jänner 2025: 6,50 Euro.

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1)      Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Krems in Kärnten angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.

(2)      Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid im letzten Quartal festzusetzen und sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Oktober jeden Kalenderjahres).

(3)      Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Teilzahlungen

(1)      Für die Benützungsgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im März, Juni und September und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt jeweils ein Viertel, der im vorangegangenen Abrechnungsjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)      Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei der kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 6. Oktober 2023, Zl.850/6461/2023, mit der für die Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung-Eisentratten), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Gottfried Kogler