römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 25.07.2017, Zahl

850-0/284/2017, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr

ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

116/2016, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,,

zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in

der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten wird von der

Gemeinde Krems in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von

der Gemeinde Krems in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben und ist für die

Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten zu entrichten.

(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine

Wasserzählergebühr zu entrichten.

(3) Die Gebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde

Krems in Kärnten vom 22.12.1978, Zahl: 725-0/23/78 festgelegten Versorgungsbereich

der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten ausgeschrieben.

Paragraph 3,

Benützungsgebühr

(1) Die Benützungsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels

eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter

(Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 %

vom 01.11.2017 bis 31.10.2018 € 1,02

vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 € 1,04

vom 01.11.2019 bis 31.10.2020 € 1,06

vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 € 1,08

ab 01.11.2021 € 1,10

Paragraph 4,

Wasserzählergebühr

Die Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt pro

Jahr inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 %

vom 01.11.2017 bis 31.10.2018 € 5,36

vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 € 5,45

vom 01.11.2019 bis 31.10.2020 € 5,55

vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 € 5,65

ab 01.11.2021 € 5,75

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid im letzten Quartal festzusetzen und sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte

Wasserverbrauch jeweils am 31. Oktober heranzuziehen.

(3) Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleistete Vorauszahlung ist bei der bescheidmäßigen

Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 7,

Vorauszahlung

(1) Mit 1. Juni ist eine Vorauszahlung für die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr in Höhe der Hälfte der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe fällig.

(2) Bei der erstmaligen Vorauszahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund

einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge aufgrund

einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr.

194/1961).

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. November 2017 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Gemeinderates der Gemeinde

Krems in Kärnten vom 18. August 2016, Zl. 850-0/365/2016, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Johann Winkler