römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Krems in Kärnten vom 25.07.2017, Zahl
850-0/284/2017, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr
ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
116/2016, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,,
zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des
Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in
der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten wird von der
Gemeinde Krems in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von
der Gemeinde Krems in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben und ist für die
Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten zu entrichten.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine
Wasserzählergebühr zu entrichten.
(3) Die Gebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Krems in Kärnten vom 22.12.1978, Zahl: 725-0/23/78 festgelegten Versorgungsbereich
der Gemeindewasserversorgungsanlage Eisentratten ausgeschrieben.
Paragraph 3,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels
eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter
(Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 %
vom 01.11.2017 bis 31.10.2018 € 1,02
vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 € 1,04
vom 01.11.2019 bis 31.10.2020 € 1,06
vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 € 1,08
ab 01.11.2021 € 1,10
Paragraph 4,
Wasserzählergebühr
Die Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt pro
Jahr inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 10 %
vom 01.11.2017 bis 31.10.2018 € 5,36
vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 € 5,45
vom 01.11.2019 bis 31.10.2020 € 5,55
vom 01.11.2020 bis 31.10.2021 € 5,65
ab 01.11.2021 € 5,75
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.
Paragraph 6,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid im letzten Quartal festzusetzen und sind mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte
Wasserverbrauch jeweils am 31. Oktober heranzuziehen.
(3) Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleistete Vorauszahlung ist bei der bescheidmäßigen
Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 7,
Vorauszahlung
(1) Mit 1. Juni ist eine Vorauszahlung für die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr in Höhe der Hälfte der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten; die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige und ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe fällig.
(2) Bei der erstmaligen Vorauszahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund
einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilbeträge aufgrund
einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr.
194/1961).
Paragraph 10,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. November 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Gemeinderates der Gemeinde
Krems in Kärnten vom 18. August 2016, Zl. 850-0/365/2016, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Johann Winkler